Leistung | Beschreibung | ||||||||||
Entlastungsbetrag |
Bis 31.12.2024: bis zu 125 Euro monatlich Ab 01.01.2025: Bis zu 131 Euro monatlich |
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Pflegesachleistungen |
Bis 31.12.2024: bis zu 2.200 Euro monatlich Ab 01.01.2025: bis zu 2.299 Euro monatlich |
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Pflegegeld |
Bis 31.12.2024: monatlich 947 Euro Ab 01.01.2025: Monatlich 990 Euro |
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Tages- oder Nachtpflege | Bis 31.12.2024: bis zu 1.995 Euro monatlich Ab 01.01.2025: bis zu 2.085 Euro monatlich |
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Vollstationäre Pflege | Bis 31.12.2024: 2.005 Euro monatlich oder 15 Prozent des Heimentgelts (bis zu 266 Euro monatlich), bei Unterbringung in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Ab 01.01.2025: 2.096 Euro monatlich oder 15 Prozent des Heimentgelts (bis zu 278 Euro monatlich), bei Unterbringung in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.Die Zuschläge zur Begrenzung der pflegebedingten Eigenanteile im Heim wurden ab 1. Januar 2024 angepasst. Diese Beträge werden unmittelbar mit den Pflegeeinrichtungen abgerechnet und sind – wie bisher auch - abhängig von der Verweildauer. Dabei gilt: Je länger man Leistungen nach § 43 bezieht, desto höher fällt der Zuschlag aus. Im Einzelnen sind die Zuschläge wie folgt gestaffelt:
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Verhinderungspflege |
Ab 01.01.2025: 1.685 Euro für 42 Tage im Jahr Der Betrag kann sich um bis zu 843 Euro aus Mitteln der nicht verbrauchten Kurzzeitpflege erhöhen. Ab 01.07.2025: 3.539 Euro für 56 Tage im Jahr Die bisher getrennten Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden zu einem Gesamtbetrag für die erforderliche Ersatzpflege zusammengefasst. Egal, ob diese in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung stattfindet oder zu Hause erfolgt. Die im ersten Halbjahr verbrauchten Beträge werden angerechnet. |
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Kurzzeitpflege | Ab 01.01.2025: 1.854 Euro für 56 Tage im Jahr Der Betrag kann sich um maximal weitere 1.685 Euro aus Mittel der nicht verbrauchten Ersatzpflege erhöhen. Ab 01.07.2025: 3.539 Euro für 56 Tage im Jahr Die bisher getrennten Budgets für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege werden zu einem Gesamtbetrag für die erforderliche Ersatzpflege zusammengefasst. Egal, ob diese in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung stattfindet oder zu Hause erfolgt. Die im ersten Halbjahr verbrauchten Beträge werden angerechnet. |
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Wohngruppenzuschlag | Bis 31.12.2024: 214 Euro monatlich Ab 01.01.2025: 224 Euro monatlich |
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Ambulante Wohngruppen | Bis 31.12.2024: bis zu 2.500 Euro für eine Person bis zu 10.000 Euro für die Gründung einer Wohngruppe Ab 01.01.2025: bis zu 2.613 Euro für eine Person bis zu 10.452 Euro für die Gründung einer Wohngruppe |
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Pflegehilfsmittel | Bis 31.12.2024: 40 Euro monatlich Ab 01.01.2025: 42 Euro monatlich |
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Wohnumfeldverbesserung | Bis 31.12.2024: bis zu 4.000 Euro für Einzelpersonen bis zu 16.000 Euro für Wohngruppen Ab 01.01.2025: bis zu 4.180 Euro für Einzelpersonen bis zu 16.720 Euro für Wohngruppen |
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Beratungsbesuch | Einmal pro Vierteljahr erforderlich | ||||||||||
Fahrkosten |
Kostenerstattung für Fahrten zur ambulanten Behandlung ohne Antragstellung |
Alle Pflegebedürftigen haben darüber hinaus Anspruch auf Pflegeberatung, Pflegekurse und Hausnotrufgeräte. Außerdem können verschiedene ambulante Leistungen miteinander kombiniert werden.
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