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Meine Pflegekraft ist im Urlaub oder anderweitig verhindert. Welche Leistungen stehen mir für die Ersatzpflege zu?

Der Anspruch auf Ersatzpflege besteht für bis zu 42 Tage pro Jahr und beträgt höchstens 1.612 Euro. Dieser Betrag kann um bis zu 806 Euro aus nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege, also auf maximal 2.418 Euro, erhöht werden. Davon können zum Beispiel Fahrkosten, Verdienstausfälle oder Kosten für einen ambulanten Pflegedienst bestritten werden. Darüber hinaus werden 50 Prozent des zuvor gezahlten Pflegegeldes auch während einer Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen pro Jahr weitergezahlt.

Hinweis: Wenn die Ersatzpflege von Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2. Grad oder von Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in einem Haushalt leben, durchgeführt wird, ist der Betrag für die Ersatzpflege auf das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Werden außerdem Fahrkosten und Verdienstausfall nachgewiesen, so zahlen wir auch diese Kosten.

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