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Meine Pflegekraft ist im Urlaub oder anderweitig verhindert. Welche Leistungen stehen mir für die Ersatzpflege zu?

Ab dem 01.07.2025 besteht der Anspruch auf Ersatzpflege für bis zu 56 Tage pro Jahr. Ab da können Sie die bisher getrennten Budgets für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ganz flexibel bis zu einem Betrag von 3.539 Euro jährlich für die erforderliche Ersatzpflege einsetzen. Egal, ob diese in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung stattfindet oder zu Hause erfolgt.

Davon können zum Beispiel Fahrkosten, Verdienstausfälle oder Kosten für einen ambulanten Pflegedienst bestritten werden. Darüber hinaus werden 50 Prozent des zuvor gezahlten Pflegegeldes auch während einer Ersatzpflege für bis zu acht Wochen pro Jahr weitergezahlt.

Hinweis: Wenn die Ersatzpflege von Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2. Grad oder von Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in einem Haushalt leben, durchgeführt wird, ist der Betrag für die Ersatzpflege auf das 2-fache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Werden außerdem Fahrkosten und Verdienstausfall nachgewiesen, so zahlen wir auch diese Kosten.

Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie in unserem Download-Center im Bereich Pflege.

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