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Häusliche Krankenpflege

Ein Unfall oder eine schwere Erkrankung können das Leben sehr einschränken. Betroffenen ist es oft nicht möglich, ihren Alltag selbstständig zu bewältigen. Die gute Nachricht: In vielen Fällen haben Sie Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Lesen Sie hier, wie Sie die Kostenübernahme beantragen und was Sie sonst noch beachten müssen.

Sie benötigen Hilfe bei der Einnahme Ihrer Medikamente, der Wundversorgung oder der Körperpflege? All dies fällt in den Bereich der häuslichen Krankenpflege. Sie soll Ihre Genesung unterstützen, indem Sie Ihnen den Alltag zuhause erleichtert. Ob Sie Anspruch auf häusliche Krankenpflege haben, entscheidet Ihr Arzt oder Ihre Ärztin. Gegen Vorlage der ärztlichen Verordnung übernehmen wir gerne die Kosten. Allerdings nur, wenn die Leistung nicht von einer in Ihrem Haushalt lebenden Person erbracht wird.

Leistungen der häuslichen Krankenpflege

Die häusliche Krankenpflege besteht aus Sachleistungen, die von Pflegediensten übernommen werden.

Zu den Leistungen der häuslichen Krankenpflege gehören:

  • Behandlungspflege (z. B. das Verabreichen von Medikamenten oder die Wundversorgung)
  • Palliativpflege (z. B. Symptomkontrolle, Krisenintervention)
  • Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in Akutsituationen (wenn kein Pflegegrad vorliegt oder lediglich der Pflegegrad 1)

So beantragen Sie häusliche Krankenpflege

Sprechen Sie zunächst mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin. Gemeinsam entscheiden Sie, ob die häusliche Krankenpflege in Ihrem Fall notwendig und sinnvoll ist. Sie bekommen dann eine entsprechende ärztliche Verordnung, mit der Sie einen Pflegedienst Ihrer Wahl beauftragen können. Der Pflegedienst reicht die Verordnung bei uns ein, damit wir den Antrag prüfen können. Bei Bedarf setzen wir uns noch einmal mit Ihnen in Verbindung. Ist alles geklärt, kommen die Pflegefachkräfte zu Ihnen nach Hause, um Sie dort wie vereinbart zu unterstützen.

Verordnungsdauer

Ihnen wird erstmals häusliche Krankenpflege verordnet? Dann darf die Verordnung maximal für 14 Tage ausgestellt werden. Folgeverordnungen dürfen auch länger gelten. Allerdings nicht bei der Wund- und Dekubitus-Versorgung. Verordnungen für diese Leistungen dürfen grundsätzlich für höchstens 28 Tage ausgestellt werden.

Folgeverordnung

Sie benötigen eine Folgeverordnung? Dann lassen Sie diese in den letzten drei Werktagen innerhalb des zuletzt verordneten Zeitraums ausstellen. Dies gilt auch bei einem Quartalswechsel.

Pflegedienstwechsel

Häusliche Krankenpflege darf grundsätzlich nicht zeitgleich von mehreren Pflegediensten erbracht werden. Eine Ausnahme ist die Wundversorgung durch spezialisierte Fachkräfte. Sie möchten während der laufenden Versorgung den Pflegedienst wechseln? Dann reicht es, wenn der neue Pflegedienst uns schriftlich darüber informiert. Neben dem Datum des Leistungsbeginns benötigen wir die vollständigen Daten des Pflegedienstes sowie eine Übersicht der beantragten Leistungen. Wenn die Verordnung noch gültig ist und die Leistungen identisch sind, ist keine neue Verordnung erforderlich.

Hinweis zur Zuzahlung

Sofern Sie nicht von den gesetzlichen Zuzahlungen befreit sind, tragen Sie finanziell einen kleinen Teil mit.

Ihre Zuzahlung beträgt 10 Euro je Verordnung. Dazu kommen 10 Prozent der Behandlungskosten, wenn Sie älter als 18 Jahre sind. Ihre Zuzahlung zu den Behandlungskosten ist begrenzt auf die ersten 28 Tage pro Kalenderjahr, an denen Sie die Leistung in Anspruch nehmen.

Gut zu wissen: Pro Familienhaushalt müssen Sie jährlich maximal 2 Prozent Ihrer gesamten Bruttoeinnahmen an gesetzlichen Zuzahlungen leisten. Wenn Sie chronisch erkrankt sind, maximal 1 Prozent. Sobald Sie diese Belastungsgrenze erreicht haben, prüfen wir gerne, ob wir Sie für den Rest des Kalenderjahres von den Zuzahlungen befreien können. Den entsprechenden Antrag können Sie direkt hier herunterladen.

 

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