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Rabattverträge und Wahl-Arzneimittel

Auf dem Arzneimittelmarkt haben sich viele Präparate mit vergleichbarer Wirkung und Qualität etabliert. Gesetzliche Krankenkassen sind daher verpflichtet, Rabattverträge abzuschließen, um ihre Versicherten zu möglichst günstigen Konditionen mit Medikamenten zu versorgen. Die VIACTIV hat mit vielen Medikamentenherstellern solche Rabatte für Sie vereinbart. Wenn Sie dennoch ein sogenanntes Wahl-Arzneimittel ohne Rabattvertrag nutzen möchten, ist dies selbstverständlich möglich.

Sparen mit Rabattverträgen

Rabattverträge zwischen der VIACTIV und den Medikamentenherstellern tragen mit dazu bei, Krankenkassenbeiträge möglichst niedrig zu halten. Ist ein Medikament aus einem solchen Rabattvertrag verfügbar, sind Apotheker dazu verpflichtet, diese rabattbegünstigten Arzneimittel auszuhändigen. In der Regel können sie dabei aus bis zu vier Präparaten wählen. In jedem Fall erhalten Sie den von Ihrem Arzt verschriebenen Wirkstoff. Er wird lediglich von einem anderen Hersteller bezogen. Sollte der Arzt den Umtausch ausdrücklich ausschließen, bekommen Sie natürlich das urspünglich verordnete Medikament.

Wahlfreiheit bei Wahl-Arzneimitteln

Versicherte haben jedoch die Möglichkeit, anstelle des vom Arzt verordneten Präparats ein vergleichbares Wunsch-Arzneimittel auszuwählen. Eventuelle Mehrkosten sind dabei vom Versicherten zu tragen. Die VIACTIV empfiehlt Ihnen deshalb, von dieser Option nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen. In aller Regel gibt es kostenfreie Alternativen aus Rabattverträgen, bei denen lediglich die gesetzliche Zuzahlung zu leisten ist.

Kostenerstattung

Entscheiden Sie sich für ein Wahl-Arzneimittel, unterstützt Sie die VIACTIV mit der Summe, die das vergleichbare Medikament aus dem Rabattvertrag gekostet hätte. Berücksichtigt werden die gesetzliche Zuzahlung, etwaige Zuzahlungen auf den Listenpreis des günstigeren Medikaments sowie eine Pauschale für Verwaltungskosten.

Zur Bezahlung von Wahl-Arzneimitteln müssen Patienten in der Apotheke zunächst in Vorleistung gehen. Danach kann der Beleg nebst der Kopie des Rezepts zur Erstattung des Kassenanteils bei der VIACTIV eingereicht werden.

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