Bindende Festbeträge für gesetzliche Kassen
Festbeträge stellen Höchstpreise dar, die von gesetzlichen Krankenkassen für Arzneimittel gezahlt werden dürfen. So möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Hersteller ihre Arzneimittel zu vertretbaren Preisen auf den Markt bringen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GB-A) bestimmt, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge gebildet werden können. Der Ausschuss ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen legt die Festbeträge schließlich konkret fest.
Festbeträge sind für alle gesetzlichen Kassen bindend. Verlangt ein Hersteller für sein Präparat mehr als den Festbetrag, ist es den Kassen untersagt, für die zusätzlichen Kosten aufzukommen. Entstehende Mehrkosten sind deshalb vom Versicherten in Eigenleistung zu übernehmen. Dies gilt zusätzlich zur gesetztlichen Zuzahlung und auch für Kinder. Ein Rechenbeispiel anhand des Blutdrucksenkers Votum Plus® 20 mg, N3 (Stand: 01.08.2014): Der Verkaufspreis des Herstellers liegt bei 93,83 Euro, der gesetzliche Festbetrag jedoch nur bei 29,60 Euro. Den Differenzbetrag von 64,23 Euro muss der Versicherte – nebst fünf Euro gesetzlicher Zuzahlung – selbst bezahlen. Die Gesamtkosten betragen für ihn also 69,23 Euro.
Gesetzliche Zuzahlung
Auch die Zuzahlung bei Arzneimitteln ist gesetzlich geregelt. Mit welchen Beträgen Sie beim Kauf von Arzneimitteln rechnen müssen und wie der Gesetzgeber chronisch Kranke und Familien entlastet, erfahren Sie auf den folgenden Seiten.