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Wann wird das Pflegegeld gekürzt?

Pflegegeldbezieher sind dazu verpflichtet, regelmäßige Beratungsbesuche wahrzunehmen. Diese werden von zugelassenen Pflegediensten oder anerkannten Beratungsstellen beim Pflegebedürftigen zu Hause durchgeführt. In den Pflegegraden 2 und 3 muss der Beratungsbesuch einmal halbjährlich, in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich erfolgen. Die Kosten des Beratungsbesuches übernimmt die VIACTIV Pflegekasse. Sollten Pflegebedürftige die Beratungsbesuche nicht wahrnehmen, kann das Pflegegeld gekürzt oder im Wiederholungsfall ganz entzogen werden. Änderungen beim Pflegegeld ergeben sich außerdem bei Krankenhausaufenthalten und Rehazeiten sowie bei Inanspruchnahme von Kurzzeit- oder Verhinderungspflege: Bei stationärem Aufenthalt in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung ruht der Pflegegeldanspruch ab dem 29. Tag, bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege wird das Pflegegeld nur für den ersten und letzten Tag voll und dazwischen zu 50 Prozent gezahlt.

 

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