Als Selbstständiger können Sie Ihren VIACTIV Versicherungsschutz ohne großen Aufwand um den Anspruch auf Krankengeld erweitern. Hierzu müssen Sie diese Option lediglich auf Ihrem Mitgliedsantrag mit einem Kreuzchen markieren und eine sogenannte Wahlerklärung unterzeichnen. Statt des reduzierten Beitragssatzes von 14 Prozent zahlen Sie dann jedoch 14,6 Prozent (plus kassenindividueller Zusatzbeitrag von 1,99% ab dem 01.04.2024) aus Ihrem durchschnittlichen Arbeitseinkommen. Im Krankheitsfall erhalten Sie ab der siebten Woche (43. Tag) Ihrer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld, sofern die Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch bereits vor Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit bestand.
Wenn Sie sich zunächst für eine VIACTIV-Mitgliedschaft ohne Krankengeldanspruch entschieden haben, können Sie dies übrigens jederzeit ändern. Rufen Sie uns einfach an, dann senden wir Ihnen die Wahlerklärung umgehend zu. Wichtig: Mit Unterzeichnen der Erklärung sind Sie drei Jahre lang an Ihre Wahl gebunden.
Das Krankengeld wird pro Kalendertag berechnet und ausgezahlt. Es beträgt 70 Prozent Ihres monatlichen Arbeitseinkommens geteilt durch 30 (durchschnittliche Anzahl der Tage eines Monats). Basis ist das Einkommen, für das Sie vor Eintritt Ihrer Arbeitsunfähigkeit Beiträge gezahlt haben. Als Obergrenze legt der Gesetzgeber jedes Jahr einen Krankengeld-Höchstbetrag fest. Für 2024 beträgt dieser 120,75 Euro (Bruttokrankengeld) pro Kalendertag. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung können bei der Krankengeldberechnung nicht berücksichtigt werden. Da das Krankengeld eine Entgeltersatzleistung ist, wird es nicht gezahlt, wenn ein Negativeinkommen erwirtschaftet wurde.
Ihr Krankengeld ist steuerfrei. Auch Beiträge zur Krankenversicherung fallen im Anspruchszeitraum für das Arbeitseinkommen nicht an. Haben Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung, werden aus diesen Beträgen die Mitgliedsbeiträge fällig. Von Ihrem Bruttokrankengeld werden die Beiträge zur Pflegeversicherung einbehalten. Sollten Sie zudem versicherungspflichtig zur Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung sein, werden auch die darauf entfallenden Beitragsanteile vom Bruttokrankengeld abgezogen.
Unser zur Chatbot I.D.A. berechnet für Sie gerne vorab die voraussichtliche Höhe des Krankengeldes.
Einen festen Stichtag für die Auszahlung Ihres Krankengelds gibt es nicht. Grundsätzlich gilt: Wir zahlen Ihr Krankengeld rückwirkend aus. Denn wir können Ihnen immer nur Krankengeld bis zu dem Datum ausbezahlen, an dem Ihr Arzt oder Ihre Ärztin die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Sobald Ihr Arzt oder Ihre Ärztin uns eine Folgebescheinigung übermittelt, weisen wir das Krankengeld für den neuen Zeitraum an. Um Sie optimal zu unterstützen, gilt für uns natürlich immer: So schnell wie möglich!
Sie haben unsere Wahlerklärung unterzeichnet und wollen nun Ihren Anspruch auf Krankengeld geltend machen? Kein Problem! Die von Ihrem Arzt ausgestellten AU Bescheinigung werden direkt von Ihrem Arzt an uns elektronisch übermittelt.