Und dann ist es wieder soweit. Man wacht morgens auf, die Nase ist zu, der Kopf dröhnt und der Hals verlangt auch unsere vollste Aufmerksamkeit. Wir möchten einfach nur in unserem warmen Bett bleiben und weiter schlafen, doch die Arbeit ruft. Jetzt einfach zum Handy greifen und dem Chef per WhatsApp Bescheid sagen, dass man nicht zur Arbeit kommt. Geht das?
Auf der Arbeit melden
Damit Sie überhaupt weiter Ihr Gehalt bekommen, wenn Sie arbeitsunfähig sind, müssen Sie zuvor ein paar Vorschriften erfüllen. Laut Gesetz sind wir verpflichtet, unseren Arbeitgeber über unsere Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer dieser in Kenntnis zu setzen. Dies muss unverzüglich erfolgen, das heißt: erstmal weiterschlafen ist nicht.
Was sagt das Gesetz?
Es ist nicht gesetzlich geregelt, in welcher Form Sie Ihren Arbeitgeber informieren müssen. Von daher ist grundsätzlich zu sagen, dass nichts gegen eine WhatsApp Mitteilung spricht. Hier gilt es allerdings zu beachten, dass daraus Probleme resultieren können.
Mögliche Probleme
Sie sind dafür verantwortlich, dass der Arbeitgeber Bescheid weiß und somit kann es zu Ihrem Problem werden, wenn der Chef nicht auf sein Handy guckt. Aber nicht nur Sie haben ein Problem, auch für den Chef ist es blöd, wenn er mit Ihnen rechnet und Sie einplant, Sie aber nicht zur Arbeit kommen. Sie kennen Ihre Arbeitsabläufe und Ihren Chef am besten und wissen demnach am ehesten, ob er WhatsApp Mitteilungen überhaupt lesen wird. Wenn Sie sich da nicht so sicher sind, ist es für Sie womöglich besser, kurz zum Hörer zu greifen. Außerdem kann es natürlich interne und individuelle Regelungen geben, die solche Vorgehensweisen regeln.
Fazit
Krank melden per WhatsApp – das ist grundsätzlich möglich und danach einfach weiterschlafen geht auch. Wenn Sie länger als drei Tage krank sind, müssen Sie spätestens am vierten Tag zum Arzt gehen und sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Diese muss dem Arbeitgeber spätestens am darauffolgenden Tag vorliegen. Achtung: Es kann auch Arbeits- oder Tarifvertragliche Regelungen geben, sodass der Arbeitgeber gegebenenfalls schon ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Bescheinigung verlangen kann. Vergessen Sie außerdem nicht, sich bei Ihrer Krankenkasse krank zu melden, um für den Fall einer längeren Erkrankung Ihren Anspruch auf Krankengeld sicherzustellen.