Nicht alle Arzneimittel aus der Apotheke werden von der Krankenversicherung bezahlt. Doch welche gehören dazu und welche nicht? Wir klären auf.
Die Verordnung von Arzneimitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegt zahlreichen Regelungen. Die wichtigsten Bestimmungen haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Verordnungsfähige Arzneimittel
Grundsätzlich gibt es Anspruch auf Arzneimittel, wenn sie medizinisch zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Geregelt wird das unter anderem in der sogenannten Arzneimittel-Richtlinie und der Negativliste vom „Gemeinsamen Bundesausschuss“.
Arzneimittel, die nicht verordnet werden können
Für gesetzlich Krankenversicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind beispielsweise verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten ausgeschlossen. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC – Over-the-Counter) dürfen ebenfalls nicht per Kassenrezept verordnet werden. Dabei gibt es zugelassene Ausnahmen bei bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen. Man erkennt die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel daran, dass auf der Verpackung der Begriff „apothekenpflichtig“ aufgedruckt ist, was bedeutet, dass diese Arzneimittel nur in Apotheken abgegeben werden dürfen. Ebenfalls von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind sogenannte Lifestyle-Medikamente. Hierbei handelt es sich um Mittel, bei denen eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, wie zum Beispiel Haarwuchsmittel.
Rezeptarten im Überblick
Rosa – das Kassenrezept
Verordnet der Arzt ein medizinisch notwendiges, verschreibungspflichtiges Medikament, wird das Rezept auf rosa Papier gedruckt. Die Kosten übernimmt in diesem Fall die VIACTIV. Als Versicherter müssen Sie lediglich die gesetzlich geregelte Zuzahlung und eventuell anfallende Nebenkosten leisten. Grundsätzlich gilt: Pro Rezept darf ein Arzt maximal drei verschiedene Arzneimittel verordnen. Rosafarbene Kassenrezepte sind in der Regel einen Monat gültig.
Gelb – das BTM-Rezept
Die Abkürzung BTM steht für Betäubungsmittel. Darunter fallen zum Beispiel starke Schmerzmittel wie Morphin oder in der Drogenentwöhnung eingesetzte Ersatzstoffe wie Methadon. Strenge Auflagen sollen einen Missbrauch dieser Medikamente verhindern. BTM-Rezepte sind daher nur sieben Tage gültig. Das gelbe Rezept besteht aus einem Original sowie zwei Durchschlägen. Einen Durchschlag behält der Arzt für seine Dokumentation, der zweite verbleibt zu diesem Zweck in der Apotheke.
Grün – nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel stellen eine ärztliche Empfehlung dar. Seit der Gesundheitsreform des Jahres 2004 dürfen gesetzliche Krankenkassen die Kosten für solche Arzneimittel nicht mehr erstatten. Patienten müssen grüne Rezepte beim Einlösen in der Apotheke daher selbst bezahlen.
Blau oder weiß – das Privatrezept
Ein Privatrezept erhalten gesetzlich Versicherte für verschreibungspflichtige Medikamente, die jedoch – weil sie zum Beispiel Wunschrezepte darstellen – nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören. Dies gilt auch für die Antibabypille für Frauen ab 22 Jahre. Privatärzte ohne Kassenzulassung stellen ebenfalls Privatrezepte aus. Für diese beiden Rezepte darf die VIACTIV keine Kosten übernehmen.