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Zahnersatz – Regelversorgung und Härtefälle

Zahnersatz ist ein Thema, bei dem die Kosten eine große Rolle spielen. Um Überraschungen zu vermeiden, haben wir die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zur Bezuschussung von Zahnersatz für Sie zusammengefasst. Außerdem erfahren Sie, welche Alternativen und Ausnahmefälle es gibt.

Zuschuss für Regelversorgung

An medizinisch notwendigem Zahnersatz (Zahnkronen, Brücken oder Prothesen) beteiligt sich die VIACTIV mit einem festen Zuschuss, der 60 Prozent der durchschnittlichen Kosten für die sogenannte Regelversorgung abdeckt. Als Regelversorgung bezeichnet man eine Maßnahme, die aus medizinischer Sicht erforderlich und ausreichend ist. Bitte bedenken Sie, dass die Kosten für Zahnersatz stark variieren, je nachdem wie der Zahnstatus ist. Der Ersatz für Backenzähne ist beispielsweise teurer und aufwändiger als für Schneidezähne – der Festzuschuss bleibt jedoch der Gleiche. Unser Chatbot I.D.A. kann Ihren voraussichtlichen Eigenanteil gerne für Sie berechnen.

Höherwertiger Zahnersatz

Sollten Sie sich für einen höherwertigeren Zahnersatz entscheiden, tragen Sie die Mehrkosten selbst. Dies gilt zum Beispiel für Vollverblendungen aus Kunststoff oder Keramik oder Inlays, Onlays oder Overlays aus Edelmetalllegierungen wie Gold. Auch für Funktionsanalysen ist eine Kostenübernahme durch die VIACTIV ausgeschlossen. Wichtig: Die Zusage für die Übernahme Ihres Eigenanteils sollten Sie erst abgeben, wenn auch die entsprechende Zusage durch uns vorliegt. Unterschriften sollten Sie prinzipiell nicht sofort in der Zahnarztpraxis leisten. Sprechen Sie immer zuerst mit der VIACTIV!

Bezuschussung im Härtefall

Wo es Regeln gibt, da gibt es Ausnahmen – das gilt auch bei den Zuschüssen zum Zahnersatz. Versicherte, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, können eine Härtefallregelung beantragen. Sie erhalten dann von uns den vollen Festzuschuss und gegebenenfalls auch den verbleibenden Differenzbetrag zu den Gesamtkosten der Behandlung, wenn Sie ausschließlich die Regelversorgung gewählt haben.

Die Härtefallregelung gilt, wenn

  • die monatlichen Bruttoeinnahmen im Jahr 2026 den Betrag von 1.582,00 Euro nicht überschreiten (mit einem Angehörigen 2.175,25 Euro; für jeden weiteren Angehörigen zusätzlich 395,50 Euro)
  • BAföG-Leistungen bezogen werden
  • die Unterbringungskosten von einem Sozialhilfeträger oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden.

Für höherwertige Zahnersatzlösungen erhalten Versicherte mit Anspruch auf eine Härtefallregelung ebenfalls maximal den vollen Festzuschuss.

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