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Elternzeit

Die Geburt eines Kindes ist ein besonderer Moment. Und sie bringt für Eltern viele neue Herausforderungen mit sich. Das gilt auch für die Themen Krankenversicherung und Elternzeit. Damit Sie gut informiert und immer auf der sicheren Seite sind, haben wir die wichtigsten Regelungen hier für Sie zusammengefasst.

Elternzeit

Sie sind berufstätig und möchten nicht darauf verzichten, Ihre Kinder selbst zu versorgen und zu erziehen? Die Elternzeit ermöglicht es Ihnen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, sich zu diesem Zweck für bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellen zu lassen.

Gut zu wissen: Jeder Elternteil kann die vollen 36 Monate nutzen. Den Beginn und das Ende Ihrer Elternzeit bestimmen Sie selbst. Auf Wunsch können Sie einen Teil der Elternzeit (maximal 24 Monate) auch erst zwischen dem 3. und 8. Geburtstag Ihres Kindes nehmen.

Eine Erlaubnis Ihres Arbeitgebers brauchen Sie grundsätzlich nicht. Sie müssen Ihre Elternzeit jedoch rechtzeitig bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Und zwar bis spätestens 13 Wochen vor deren Beginn.

Sie möchten die komplette Elternzeit bis zum 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen? Dann genügt es sogar, wenn Sie dies bis spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit anmelden. In beiden Fällen gilt: Wenn Sie Ihren Arbeitgeber fristgerecht informiert haben, genießen Sie während Ihrer Elternzeit besonderen Kündigungsschutz.

Elterngeld und Teilzeitbeschäftigung

Während Ihrer Elternzeit bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt. Als Ersatz dafür können Sie Elterngeld beantragen. Das Basiselterngeld beträgt 65 Prozent Ihres bisherigen Nettoeinkommens (mind. 300 Euro, max. 1800 Euro). Wenn Sie sich für das ElterngeldPlus entscheiden, bekommen Sie nur die Hälfte des Basiselterngelds, verdoppeln dafür aber die Bezugsdauer. Außerdem dürfen Sie während der Elternzeit bis zu 32 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten. Das kann auch bei einem anderen Arbeitgeber sein.

Beitragsfrei während der Elternzeit

Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer pflichtversichert sind, zahlen Sie während Ihrer Elternzeit keine Beiträge zur Krankenversicherung. Sie arbeiten während der Elternzeit weiter? Dann müssen Sie in der Regel Beiträge zahlen. Sie teilen sich diese jedoch mit Ihrem Arbeitgeber. Anders sieht es aus, wenn Sie in einem sogenannten Minijob geringfügig beschäftigt sind. In diesem Fall müssen Sie keine Beiträge zahlen.

Beitragsfrei ist auch Ihre freiwillige Mitgliedschaft während der Elternzeit. Vorausgesetzt, dass Sie verheiratet sind und Sie grundsätzlich Anspruch auf eine gesetzliche Familienversicherung über ihren Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin haben.

Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin ist nicht gesetzlich versichert? Dann gilt das leider nicht. Bei der Berechnung Ihrer Beiträge berücksichtigen wir dann anteilig auch die Einkünfte Ihres Partners bzw. Ihrer Partnerin. Wenn Sie nicht verheiratet sind, berechnen wir Ihre Beiträge ausschließlich anhand Ihrer Einkünfte, mindestens jedoch auf Basis der Bemessungsgrenze von 1.178,33 Euro.

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