Ihre eigentliche Pflegeperson ist krank, im Urlaub oder aus anderen Gründen zeitweise nicht verfügbar? Mit der sogenannten Ersatz- bzw. Verhinderungspflege werden Pflegebedürftige in diesem Fall unterstützt. Wir erklären, was Sie dabei beachten müssen.
Erholung für Pflegende
Als Pflegeperson ist man ständig im Einsatz. Die Gesundheit sollte jedoch auch hier nicht zu kurz kommen – und dazu gehört auch die Erholung: Wenn eine Pflegeperson an der Pflege verhindert ist, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflegekraft.
Organisation und Kosten der Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege kann durch eine Privatperson oder einen Pflegedienst sichergestellt werden. Ab Pflegegrad 2 kann dies tageweise (z.B. bei Urlaub oder Krankheit) für bis zu acht Wochen (56 Kalendertage) oder stundenweise (z.B. wenn der Pflegende weniger als 8 Stunden verhindert ist) auf das gesamte Kalenderjahr verteilt genutzt werden. Ab dem 01.07.2025 können Sie die bisher getrennten Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ganz flexibel bis zu einem Betrag von 3.539 Euro jährlich für die erforderliche Ersatzpflege einsetzen. Egal, ob diese zu Hause erfolgt oder in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung stattfindet. Für die gesamte Dauer der stundenweisen Verhinderungspflege wird das bisher bezogene Pflegegeld weitergezahlt, bei einer tageweisen Verhinderungspflege wird für den ersten und letzten Tag das bisher bezogene Pflegegeld weitergezahlt, dazwischen wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.
Verhinderungspflege durch nahe Angehörige
Erfolgt die Verhinderungspflege nicht erwerbsmäßig von Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2. Grad oder von Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt leben, zahlt die Pflegekasse hierfür das 1,5-Fache des monatlichen Pflegegeldes. Zusätzlich können Fahrkosten und/oder Verdienstausfälle (z.B. unbezahlter Urlaub) erstattet werden. Für Letzteres ist eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers einzureichen.