Ihre eigentliche Pflegeperson ist krank, im Urlaub oder aus anderen Gründen zeitweise nicht verfügbar? Mit der sogenannten Ersatz- bzw. Verhinderungspflege werden Pflegebedürftige in diesem Fall unterstützt. Wir erklären, was Sie dabei beachten müssen.
Erholung für Pflegende
Als Pflegeperson ist man ständig im Einsatz. Die Gesundheit sollte jedoch auch hier nicht zu kurz kommen – und dazu gehört auch die Erholung: Wenn eine Pflegeperson an der Pflege verhindert ist, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflegekraft.
Organisation und Kosten der Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege kann durch eine Privatperson oder einen Pflegedienst sichergestellt werden. Ab Pflegegrad 2 kann dies tageweise (z.B. bei Urlaub oder Krankheit) für bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) oder stundenweise (z.B. wenn der Pflegende weniger als 8 Stunden verhindert ist) auf das gesamte Kalenderjahr verteilt genutzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Inanspruchnahme mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt hat.
Kalenderjährlich gilt ein fester Höchstbetrag von 1.612 Euro, der um bis zu 806 Euro aus nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf 2.418 Euro erhöht werden kann. Für die gesamte Dauer der stundenweisen Verhinderungspflege wird das bisher bezogene Pflegegeld weitergezahlt, bei einer tageweisen Verhinderungspflege wird für den ersten und letzten Tag das bisher bezogene Pflegegeld weitergezahlt, dazwischen wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.
Verhinderungspflege durch nahe Angehörige
Erfolgt die Verhinderungspflege nicht erwerbsmäßig von Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2. Grad oder von Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt leben, zahlt die Pflegekasse hierfür das 1,5-Fache des monatlichen Pflegegeldes. Zusätzlich können Fahrkosten und/oder Verdienstausfälle (z.B. unbezahlter Urlaub) erstattet werden. Für Letzteres ist eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers einzureichen.