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Wie berechnen sich die Säumniszuschläge? 

Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist ein Zuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV). Die Erhebung der Säumniszuschläge ist gesetzlich geregelt und liegt nicht in unserem Ermessen.

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