Sind kleine Kinder krank, sollen Eltern länger zu Hause bleiben dürfen. Dazu soll der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (sog. Kinderkrankengeld) um bis fünf Tage verlängert werden. Darauf hat sich die Bundesregierung Ende August 2020 verständigt.
Künftig sollen Eltern pro Jahr 30 Tage zur Pflege eines kranken Kindes beanspruchen können. Alleinerziehenden stehen dann 60 Tage zu. Hintergrund dieser Leistung ist, dass Arbeitnehmer, die erkrankte Kinder betreuen müssen, gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit haben. Um einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung das Kinderkrankengeld. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für Versicherte für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 130 Arbeitstage (s.§ 45 Abs. 2a Satz 1 und 2 SGB V).
Daneben besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld bis zum 07.04.2023, wenn ein Kind aus pandemiebedingten Gründen zu Hause betreut werden muss, weil durch die zuständige Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen (z.B. Kita) oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen geschlossen werden, deren Betreten untersagt wird, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kindertageseinrichtung eingeschränkt wird, oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung eine dieser Einrichtungen nicht besucht (s. § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V).
Voraussetzung für das Kinderkrankengeld ist, dass jemand berufstätig ist und selbst Anspruch auf Krankengeld hat. Die Leistung gibt es dann, wenn das Kind nicht älter als zwölf Jahre alt und gesetzlich versichert ist. Außerdem darf im Haushalt keine andere Person leben, die das Kind pflegen könnte. Zum Nachweis braucht man zudem eine Bescheinigung vom Arzt, aus der der Betreuungsbedarf hervorgeht.
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Neben den erweiterten Kinderkrankentagen haben berufstätige Eltern und Selbstständige - unabhängig von ihrer Versicherungsform - auch einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen. Voraussetzung ist auch hier, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Außerdem darf keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestehen.
Der Anspruch besteht, wenn die Schule oder der Einrichtung zur Kinderbetreuung behördlich geschlossen ist, wenn Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird. Auch wenn eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch der Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung abzusehen, besteht ein Anspruch.
Eltern erhalten in diesen Fällen eine Entschädigung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro) für längstens zehn Wochen pro erwerbstätigen Elternteil beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende im Jahr. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.
Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Dieser Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gilt bis zum 23. September 2022.