Kontakt
Telefon
Chat
Wir freuen uns auf Ihren Anruf
0800 222 12 11 24/7 rund um die Uhr, kostenlos aus allen dt. Netzen Anrufen
Wir sind gerne für Sie da.
DIREKT KONTAKT AUFNEHMEN Geht hier ganz leicht. Worauf warten Sie noch? Chat starten Zur Datenschutzerklärung

BEG III: Änderungen im Steuerrecht

von Arbeitgebernewsletter | 08.11.2019
Bitte beachten Sie, dass sich die Aktualität der Inhalte immer auf das Veröffentlichungsdatum bezieht.

Am 24.10.2019 hat der Bundestag den „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz – BEG III)“ verabschiedet. Auch im Steuerrecht sind einige Neuerungen geplant. Die nachfolgend beschriebenen Änderungen sollen 2020 in Kraft treten.

Gruppenunfallversicherung
Der Arbeitgeber kann die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer je Arbeitnehmer 100,00 Euro (bislang: 62,00 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Wird der Durchschnittsbetrag von künftig 100,00 Euro überschritten, ist der gesamte Betrag bei den versicherten Arbeitnehmern steuerpflichtig.

Betriebliche Gesundheitsförderung
Der Steuerfreibetrag für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung soll von bislang 500,00 Euro auf 600,00 Euro je Arbeitnehmer angehoben werden. Der Betrag kann Mitarbeitern gewährt werden, die etwa an anerkannten Bewegungs- oder Ernährungsprogrammen teilnehmen. Nicht dazu gehören Beiträge für Sportvereine oder z.B. Fitnessstudios.

Kurzfristige Beschäftigung
Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent des Arbeitslohns ist bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern derzeit nur zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 72,00 Euro nicht übersteigt. Dieser Höchstbetrag soll auf 120,00 Euro angehoben werden. Gleichzeitig soll auch der maximale Stundenlohn für die Pauschalierung angehoben werden – von 12,00 auf 15,00 Euro.

Kleinunternehmergrenze
Grundsätzlich unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland ausführt, der Umsatzsteuer. Nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern jedoch nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500,00 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000,00 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Der Grenzwert für den Vorjahresumsatz soll nun von 17.500,00 auf 22.000,00 Euro angehoben werden.

Kontakt
Telefon
Chat
Wir freuen uns auf Ihren Anruf
0800 222 12 11 24/7 rund um die Uhr, kostenlos aus allen dt. Netzen Anrufen
Wir sind gerne für Sie da.
DIREKT KONTAKT AUFNEHMEN Geht hier ganz leicht. Worauf warten Sie noch? Chat starten Zur Datenschutzerklärung