Am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) nehmen grundsätzlich alle Arbeitgeber teil – selbst dann, wenn ausschließlich Männer im Unternehmen beschäftigt sind. Schließlich haben auch die Ihren Teil zu den schwangerschaftsbedingten Ausfällen in anderen Firmen beigetragen.
Wenn Sie in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, nehmen Sie automatisch am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) teil.
Ausgeschlossen von einer Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 sind öffentliche Arbeitgeber (u. a. Bund, Länder, Gemeinde, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts).
Jeweils zu Beginn eines Jahres, bei (Wieder-)Eröffnung eines Betriebes oder bei erstmaliger Einstellung von Arbeitnehmern muss durch den Arbeitgeber festgestellt werden, ob er am Ausgleichsverfahren U1 teilnimmt. Einen gesonderten Antrag stellen Sie hierfür nicht, da Sie kraft Gesetzes automatisch zur Teilnahme verpflichtet sind. Lediglich eine Wahlerklärung müssen Sie uns mit Beginn Ihres Beitragskontos einreichen, wenn Sie einen anderen als den allgemeinen Erstattungssatz in Höhe von 60 % wünschen.
Für das Kalenderjahr 2025 sind die Verhältnisse des Jahres 2024 maßgeblich.
Für die Feststellung, ob bis zu 30 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt werden, sieht das AAG allerdings Einschränkungen vor. Maßgeblich sind zunächst nur die Arbeitnehmer, die tatsächlich im Betrieb beschäftigt sind. Arbeitnehmer, die freiwilligen Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst leisten, sich in Elternzeit befinden, Auszubildende (hierzu gehören auch Praktikanten und Volontäre), Schwerbehinderte, Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter sowie Vorruhestandsgeldbezieher sind ebenso nicht zu berücksichtigen wie Arbeitnehmer in Altersteilzeit während einer Freistellungsphase oder Arbeitnehmer während einer voll in Anspruch genommenen Pflegezeit. Bei teilweiser Inanspruchnahme der Pflegezeit sind die für Teilzeitbeschäftigte maßgeblichen Wochenstunden zu beachten.
Teilzeitbeschäftigte werden, entsprechend ihrer Arbeitszeit, nicht in vollem Umfang gezählt. Eine hilfreiche Übersicht stellt die folgende Tabelle dar:
Arbeitnehmer | Werden nicht berücksichtigt | Werden berücksichtigt zu |
Vollzeitbeschäftigte | 100 % | |
Teilzeitbeschäftigte
|
|
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Arbeitnehmer in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme | 100 % | |
Unständig Beschäftigte | 100% | |
Arbeitnehmer in Elternzeit | x | |
Azubis, Praktikanten, Volontäre | x | |
Bundesfreiwilligendienst/ freiwilliger Wehrdienst | x | |
Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende | x | |
Schwerbehinderte | x | |
Vorruhestandsgeldbezieher | x |
Teilnehmer an Freiwilligendiensten sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG). Sie beziehen kein Arbeitsentgelt, sondern erhalten für ihre Tätigkeit ein monatliches Taschengeld von (2025) maximal 644,00 Euro (ggf. zzgl. kostenlose Unterkunft, Verpflegung und Dienstkleidung). Für sie können daher weder Erstattungsansprüche nach § 1 Abs. 1 AAG geltend gemacht werden, noch sind U1-Umlagen zu erheben. Sie sind ferner bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Beschäftigten des Arbeitgebers nicht zu berücksichtigen.
Abweichend hiervon werden Frauen, die einen Freiwilligendienst leisten, in das U2-Verfahren einbezogen. Gleichzeitig geht damit für Arbeitgeber die Verpflichtung einher, für alle Teilnehmer an einem Freiwilligendienst nach dem BFDG oder dem JFDG Umlagen nach dem Ausgleichsverfahren U2 zu zahlen. Zum Hintergrund: Frauen, die einen Freiwilligendienst leisten, sind hinsichtlich ihrer Schutzrechte Arbeitnehmerinnen in regulären Arbeitsverhältnissen gleichgestellt. Daher finden auch die Regelungen des Mutterschutzgesetzes auf sie entsprechende Anwendung – u.a. verbunden mit dem Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie auf Arbeitsentgelt bei einem Beschäftigungsverbot.