Am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) nehmen grundsätzlich alle Arbeitgeber teil – selbst dann, wenn ausschließlich Männer im Unternehmen beschäftigt sind. Schließlich haben auch die Ihren Teil zu den schwangerschaftsbedingten Ausfällen in anderen Firmen beigetragen.
Wenn Sie in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, nehmen Sie automatisch am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) teil.
Ausgeschlossen von einer Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 sind öffentliche Arbeitgeber (u. a. Bund, Länder, Gemeinde, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts).
Jeweils zu Beginn eines Jahres, bei (Wieder-)Eröffnung eines Betriebes oder bei erstmaliger Einstellung von Arbeitnehmern muss durch den Arbeitgeber festgestellt werden, ob er am Ausgleichsverfahren U1 teilnimmt. Einen gesonderten Antrag stellen Sie hierfür nicht, da Sie kraft Gesetzes automatisch zur Teilnahme verpflichtet sind. Lediglich eine Wahlerklärung müssen Sie uns mit Beginn Ihres Beitragskontos einreichen, wenn Sie einen anderen als den allgemeinen Erstattungssatz in Höhe von 60 % wünschen.