Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld ist gesetzlich festgelegt und beträgt seit 01.01.2022 0,15 Prozent (§ 360 SGB III).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach § 361 SGB III im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage einen abweichenden Umlagesatz jeweils für ein Kalenderjahr bestimmen. In 2024 betrug der Umlagesatz aufgrund Rechtsverordnung 0,06 Prozent.
Für 2025 erfolgte hier keine Rechtsverordnung. Somit gilt dann der Umlagesatz in Höhe von 0,15 Prozent.
Wer muss Insolvenzgeldumlage zahlen?
Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Ausgenommen sind nur Arbeitgeber, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist. Solche Ausnahmen bilden:
- Öffentliche Arbeitgeber (z. B. Bund, Länder, Gemeinden)
- Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Krankenkassen)
- Privathaushalte
- Botschaften / Konsulate sind ebenfalls von der Zahlung der Umlage ausgenommen.
Wie wird Insolvenzgeldumlage berechnet?
Die Umlage wird allein vom Arbeitgeber getragen. Sie wird vom laufenden und einmalig gezahlten rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung erhoben. Arbeitgeber zahlen die Insolvenzgeldumlage für jeden einzelnen Beschäftigten und Auszubildenden. Auch für Minijobber wird sie fällig.
Wie wird die Insolvenzgeldumlage gemeldet?
Im monatlichen Beitragsnachweisdatensatz ist die Insolvenzgeldumlage mit der Beitragsgruppe 0050 monatlich im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu berücksichtigen.