Krankenversicherung | |
allgemeiner Beitragssatz | 14,6 % |
ermäßigter Beitragssatz | 14,0 % |
Beitragssatz für Studenten, Praktikanten, Schüler und Examensanwärter | 10,22 % |
Beitragssatz für die Anwartschaftsversicherung | 14,6 % |
Auslandsrente KV | 8,1 % |
kassenindividueller Zusatzbeitragssatz | 3,27 % (ab 01.11.2024) |
Pflegeversicherung | |||
PV-Gesamt | AG-Anteil | AN-Anteil | |
Beitragssatz für kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren | 4,00% | 1,70% | 2,30% |
Beitragssatz für Mitglieder mit Kind | 3,40% | 1,70% | 1,70% |
Beitragssatz für Mitglieder mit 2 Kindern unter 25 Jahren | 3,15% | 1,70% | 1,45% |
Beitragssatz für Mitglieder mit 3 Kindern unter 25 Jahren | 2,90% | 1,70% | 1,20% |
Beitragssatz für Mitglieder mit 4 Kindern unter 25 Jahren | 2,65% | 1,70% | 0,95% |
Beitragssatz für Mitglieder mit 5 und mehr Kindern unter 25 Jahren | 2,40% | 1,70% | 0,70% |
Renten- und Arbeitslosenversicherung | |
Rentenversicherung | 18,6 % |
Rentenversicherung Knappschaft | 24,7 % |
Arbeitslosenversicherung | 2,6 % |
Weitere Beitragssätze | |
Beitragssatz zur Insolvenzgeldumlage | 0,06 % |
Allgemeiner Beitragssatz
Bei Arbeitnehmern wenden Sie im Regelfall den allgemeinen Beitragssatz an. Maßgebend ist hier der Anspruch auf Krankengeld. Im Regelfall ist für Arbeitnehmer im Krankheitsfall ein Anspruch auf Krankengeld im Anschluss an die sechswöchige Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers gegeben.
Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein freiwilliges oder pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung handelt.
Der allgemeine Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 14,6 Prozent.
Ermäßigter Beitragssatz
Wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Krankengeld hat, wird der ermäßigte Beitragssatz angewendet. Dies ist der Fall bei
Der ermäßigte Beitragssatz liegt bei 14,0 Prozent.
Kassenindividueller Zusatzbeitrag
Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie einen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser wird prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben.
Erhebt eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen, kann die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Monats gekündigt werden, in dem der (erhöhte) Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird. Die gesetzliche Bindungsfrist von 12 Monaten für die Krankenkassenwahl gilt in diesem Fall nicht; die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Wichtig dabei ist, dass während der Kündigungsfrist der erstmals erhobene oder erhöhte Zusatzbeitrag für die Beitragsberechnung maßgebend ist.
Beispiel | |
Krankenkasse erhöht ihren Zusatzbeitrag zum | 01.01.2024 |
Kündigung muss erfolgen bis | 31.01.2024 |
Kündigung wird wirksam zum | 31.03.2024 |
Zusatzbeiträge sind zu zahlen vom | 01.01. bis 31.03.2024 |
Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung. Bei der VIACTIV liegt der Zusatzbeitrag ab dem 01.11.2024 bei 3,27 Prozent.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag
Statt eines individuellen Zusatzbeitragssatzes erhebt die Krankenkasse für bestimmte Personenkreise einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Dieser wird vom so genannten GKV-Schätzerkreis ermittelt und vom Bundesministerium für Gesundheit bekanntgegeben. Für 2024 wurde ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent ermittelt.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt für diese Beschäftigten:
Darüber hinaus ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag noch für weitere Personenkreise (z.B. Bezieher von Arbeitslosengeld II) maßgebend.
Pauschalbeitrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte (regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt bis 538,00 Euro führt der Arbeitgeber einen pauschalierten Beitrag in Höhe von 13 Prozent als Krankenversicherungsbeitrag ab – allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in privaten Haushalten beträgt der Beitragssatz 5 Prozent.
Neue Beitragssätze in der Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023
Mit der Pflegereform (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, kurz: PUEG) werden die Beiträge zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023 angepasst. Durch diese Erhöhung sollen die steigenden Kosten in der Pflegeversicherung finanziert werden. Die Beitragssätze werden gesetzlich festgelegt und gelten für alle Krankenkassen:
Beitragssätze Pflegeversicherung |
bis 30.06.2023 | ab 01.07.2023 |
Pflegeversicherung allgemein | 3,05 % | 3,40 % |
Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23 Jahren | 3,40 % | 4,00 % |
Neue Regelung ab 01.07.2023 – Entlastung für Familien mit (vielen) Kindern
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung reduziert sich ab dem zweiten Kind um jeweils 0,25 Prozent. Das gilt für jedes Kind unter 25 Jahren. Ab fünf Kindern beträgt der Beitragssatz 2,4 Prozent.
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung berechnet sich für Familien wie folgt:
Anzahl der Kinder |
Beitragssatz PV allgemein | abzgl. Abschlagshöhe | Ergebnis PV-Satz |
1 Kind | 3,40 % | entfällt | 3,40 % |
2 Kinder | 3,40 % | 0,25 % | 3,15 % |
3 Kinder | 3,40 % | 0,50 % | 2,90 % |
4 Kinder | 3,40 % | 0,75 % | 2,65 % |
5 und mehr Kinder | 3,40 % | 1,00 % | 2,40 % |
Anzahl der Kinder |
Beitragssatz PV allgemein | abzgl. Abschlagshöhe | Ergebnis PV-Satz |
1 Kind | 1,70 % | entfällt | 1,70 % |
2 Kinder | 1,70 % | 0,25 % | 1,45 % |
3 Kinder | 1,70 % | 0,50 % | 1,20 % |
4 Kinder | 1,70 % | 0,75 % | 0,95 % |
5 und mehr Kinder | 1,70 % | 1,00 % | 0,70 % |
Anzahl der Kinder |
AN-Anteil Beitragssatz PV allg. | abzgl. Abschlagshöhe | Ergebnis PV-Satz |
1 Kind | 1,70 % | entfällt | 1,70 % |
2 Kinder | 1,70 % | 0,25 % | 1,45 % |
3 Kinder | 1,70 % | 0,50 % | 1,20 % |
4 Kinder | 1,70 % | 0,75 % | 0,95 % |
5 und mehr Kinder | 1,70 % | 1,00 % | 0,70 % |
Die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren muss den beitragsabführenden Stellen (wie Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger, Zahlstellen) mitgeteilt werden. Die Rentenversicherungsträger werden unaufgefordert die Leistungsempfänger befragen.
Umsetzungsfrist
Es ist eine Umsetzungsfrist bis zum 30.06.2025 vorgesehen. Die beitragsabführenden Stellen haben bis dahin Zeit, rückwirkend ab dem 01.07.2023 die Abschläge in der Pflegeversicherung zu berechnen und eine Erstattung zu viel gezahlter Beiträge vorzunehmen.
Alle bis zum 30.06.2025 erbrachten Nachweise über die Anzahl der Kinder werden auch rückwirkend ab dem 01.07.2023 (frühestens ab Beginn des Monats der Geburt) berücksichtigt.
Die Beitragssätze für rentenversicherungspflichtige Beschäftigte betragen im Jahr 2024
Pauschalbeitrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Auch geringfügig entlohnte Beschäftigte sind rentenversicherungspflichtig, können sich von dieser Versicherungspflicht jedoch befreien lassen.
Unabhängig davon, ob der geringfügig entlohnte Beschäftigte hiervon Gebrauch macht, zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent des Arbeitsentgelts.
Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers 5 Prozent des Arbeitsentgelts.
Lässt der geringfügig entlohnte Beschäftigte sich nicht befreien, zahlt auch er Rentenversicherungsbeiträge. Der Beitragssatz liegt bei 3,6 Prozent (Differenz zwischen dem Arbeitgeber-Pauschalbeitrag von 15 Prozent und dem Beitragssatz zur Rentenversicherung von 18,6 Prozent).
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung für das Kalenderjahr 2024 beträgt 2,6 Prozent.