Krankenversicherung |
allgemeiner Beitragssatz |
14,6 % |
ermäßigter Beitragssatz |
14,0 % |
Beitragssatz für Studenten, Praktikanten, Schüler und Examensanwärter |
10,22 % |
Beitragssatz für die Anwartschaftsversicherung |
14,6 % |
Auslandsrente KV |
8,1 % |
kassenindividueller Zusatzbeitragssatz |
1,6 % |
durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz |
1,6 % |
Pflegeversicherung
|
|
ohne Beihilfeanspruch |
mit Beihilfeanspruch
|
Beitragssatz für Mitglieder mit Kind |
3,40 % |
1,7 % |
Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23 Jahren |
4,0 % |
2,3 % |
Renten- und Arbeitslosenversicherung |
Rentenversicherung |
18,6 % |
Rentenversicherung Knappschaft |
24,7 % |
Arbeitslosenversicherung |
2,6 % |
Weitere Beitragssätze |
|
Beitragssatz zur Insolvenzgeldumlage |
0,06 % |
Krankenversicherung
Allgemeiner Beitragssatz
Bei Arbeitnehmern wenden Sie im Regelfall den allgemeinen Beitragssatz an. Maßgebend ist hier der Anspruch auf Krankengeld. Im Regelfall ist für Arbeitnehmer im Krankheitsfall ein Anspruch auf Krankengeld im Anschluss an die sechswöchige Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers gegeben.
Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein freiwilliges oder pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung handelt.
Der allgemeine Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 14,6 Prozent.
Ermäßigter Beitragssatz
Wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Krankengeld hat, wird der ermäßigte Beitragssatz angewendet. Dies ist der Fall bei
- unständig Beschäftigten,
- Beschäftigungsverhältnissen, die im Voraus auf weniger als zehn Wochen befristet sind,
- Heimarbeitern ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
- Beschäftigten, die eine volle Erwerbsminderungsrente, eine Altersrente oder Vorruhestandsgeld beziehen,
- Arbeitnehmer in der Ruhensphase der Altersteilzeit (Blockmodell).
Der ermäßigte Beitragssatz liegt bei 14,0 Prozent.
Kassenindividueller Zusatzbeitrag
Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie einen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser wird prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben.
Erhebt eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen, kann die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Monats gekündigt werden, in dem der (erhöhte) Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird. Die gesetzliche Bindungsfrist von 12 Monaten für die Krankenkassenwahl gilt in diesem Fall nicht; die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Wichtig dabei ist, dass während der Kündigungsfrist der erstmals erhobene oder erhöhte Zusatzbeitrag für die Beitragsberechnung maßgebend ist.
Beispiel |
Krankenkasse erhöht ihren Zusatzbeitrag zum |
01.01.2023 |
Kündigung muss erfolgen bis |
31.01.2023 |
Kündigung wird wirksam zum |
31.03.2023 |
Zusatzbeiträge sind zu zahlen vom |
01.01. bis 31.03.2023 |
Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung. Bei der VIACTIV liegt der Zusatzbeitrag bei 1,6 Prozent.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag
Statt eines individuellen Zusatzbeitragssatzes erhebt die Krankenkasse für bestimmte Personenkreise einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Dieser wird vom so genannten GKV-Schätzerkreis ermittelt und vom Bundesministerium für Gesundheit bekanntgegeben. Für 2023 wurde ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 1,6 Prozent ermittelt.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt für diese Beschäftigten:
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
- behinderte Menschen in Werkstätten, Einrichtungen usw., wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 SGB V maßgeblichen Mindestbetrag (2023: mtl. 679,00 Euro) nicht übersteigt,
- Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325,00 Euro im Monat,
- Teilnehmer, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes (JFDG) oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) leisten.
Darüber hinaus ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag noch für weitere Personenkreise (z.B. Bezieher von Arbeitslosengeld II) maßgebend.
Pauschalbeitrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte (regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt bis 520,00 Euro führt der Arbeitgeber einen pauschalierten Beitrag in Höhe von 13 Prozent als Krankenversicherungsbeitrag ab – allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in privaten Haushalten beträgt der Beitragssatz 5 Prozent.
Pflegeversicherung
Neue Beitragssätze in der Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023
Mit der Pflegereform (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, kurz: PUEG) werden die Beiträge zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023 angepasst. Durch diese Erhöhung sollen die steigenden Kosten in der Pflegeversicherung finanziert werden. Die Beitragssätze werden gesetzlich festgelegt und gelten für alle Krankenkassen:
Beitragssätze Pflegeversicherung
|
bis 30.06.2023 |
ab 01.07.2023 |
Pflegeversicherung allgemein |
3,05 % |
3,40 % |
Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23 Jahren |
3,40 % |
4,00 % |
Neue Regelung ab 01.07.2023 – Entlastung für Familien mit (vielen) Kindern
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung reduziert sich ab dem zweiten Kind um jeweils 0,25 Prozent. Das gilt für jedes Kind unter 25 Jahren. Ab fünf Kindern beträgt der Beitragssatz 2,4 Prozent.
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung berechnet sich für Familien wie folgt:
- Selbstzahler ohne Beihilfeanspruch
Anzahl der Kinder
|
Beitragssatz PV allgemein |
abzgl. Abschlagshöhe |
Ergebnis PV-Satz |
1 Kind |
3,40 % |
entfällt |
3,40 % |
2 Kinder |
3,40 % |
0,25 % |
3,15 % |
3 Kinder |
3,40 % |
0,50 % |
2,90 % |
4 Kinder |
3,40 % |
0,75 % |
2,65 % |
5 und mehr Kinder |
3,40 % |
1,00 % |
2,40 % |
- Selbstzahler mit Beihilfeanspruch
Für beihilfeberechtigte Mitglieder gilt der halbe allgemeine PV-Beitragssatz. Der jeweilige Abschlag wird in voller Höhe von dem halben PV-Satz abgezogen.
Anzahl der Kinder
|
Beitragssatz PV allgemein |
abzgl. Abschlagshöhe |
Ergebnis PV-Satz |
1 Kind |
1,70 % |
entfällt |
1,70 % |
2 Kinder |
1,70 % |
0,25 % |
1,45 % |
3 Kinder |
1,70 % |
0,50 % |
1,20 % |
4 Kinder |
1,70 % |
0,75 % |
0,95 % |
5 und mehr Kinder |
1,70 % |
1,00 % |
0,70 % |
- Arbeitnehmende
Der Abschlag reduziert nur den Arbeitnehmeranteil und nicht den Arbeitgeberanteil.
Anzahl der Kinder
|
AN-Anteil Beitragssatz PV allg. |
abzgl. Abschlagshöhe |
Ergebnis PV-Satz |
1 Kind |
1,70 % |
entfällt |
1,70 % |
2 Kinder |
1,70 % |
0,25 % |
1,45 % |
3 Kinder |
1,70 % |
0,50 % |
1,20 % |
4 Kinder |
1,70 % |
0,75 % |
0,95 % |
5 und mehr Kinder |
1,70 % |
1,00 % |
0,70 % |
Die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren muss den beitragsabführenden Stellen (wie Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger, Zahlstellen) mitgeteilt werden. Die Rentenversicherungsträger werden unaufgefordert die Leistungsempfänger befragen.
Umsetzungsfrist
Es ist eine Umsetzungsfrist bis zum 30.06.2025 vorgesehen. Die beitragsabführenden Stellen haben bis dahin Zeit, rückwirkend ab dem 01.07.2023 die Abschläge in der Pflegeversicherung zu berechnen und eine Erstattung zu viel gezahlter Beiträge vorzunehmen.
Alle bis zum 30.06.2025 erbrachten Nachweise über die Anzahl der Kinder werden auch rückwirkend ab dem 01.07.2023 (frühestens ab Beginn des Monats der Geburt) berücksichtigt.
Rentenversicherung
Die Beitragssätze für rentenversicherungspflichtige Beschäftigte betragen im Jahr 2023
- 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung bzw.
- 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Pauschalbeitrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Auch geringfügig entlohnte Beschäftigte sind rentenversicherungspflichtig, können sich von dieser Versicherungspflicht jedoch befreien lassen.
Unabhängig davon, ob der geringfügig entlohnte Beschäftigte hiervon Gebrauch macht, zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent des Arbeitsentgelts.
Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers 5 Prozent des Arbeitsentgelts.
Lässt der geringfügig entlohnte Beschäftigte sich nicht befreien, zahlt auch er Rentenversicherungsbeiträge. Der Beitragssatz liegt bei 3,6 Prozent (Differenz zwischen dem Arbeitgeber-Pauschalbeitrag von 15 Prozent und dem Beitragssatz zur Rentenversicherung von 18,6 Prozent).
Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung für das Kalenderjahr 2023 beträgt 2,6 Prozent.