Krankenversicherung |
allgemeiner Beitragssatz |
14,6 % |
ermäßigter Beitragssatz |
14,0 % |
kassenindividueller Zusatzbeitragssatz |
3,27 % |
Pflegeversicherung |
|
PV-Gesamt |
AG-Anteil |
AN-Anteil |
Beitragssatz für kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren |
4,20% |
1,80% |
2,40% |
Beitragssatz für Mitglieder mit Kind |
3,60% |
1,80% |
1,80% |
Beitragssatz für Mitglieder mit 2 Kindern unter 25 Jahren |
3,35% |
1,80% |
1,55% |
Beitragssatz für Mitglieder mit 3 Kindern unter 25 Jahren |
3,10% |
1,80% |
1,30% |
Beitragssatz für Mitglieder mit 4 Kindern unter 25 Jahren |
2,85% |
1,80% |
1,05% |
Beitragssatz für Mitglieder mit 5 und mehr Kindern unter 25 Jahren |
2,60% |
1,80% |
0,80% |
Renten- und Arbeitslosenversicherung |
Rentenversicherung |
18,6 % |
Rentenversicherung Knappschaft |
24,7 % |
Arbeitslosenversicherung |
2,6 % |
Weitere Beitragssätze |
|
Beitragssatz zur Insolvenzgeldumlage |
0,15 % |
Krankenversicherung
Allgemeiner Beitragssatz
Bei Arbeitnehmern wenden Sie im Regelfall den allgemeinen Beitragssatz an. Maßgebend ist hier der Anspruch auf Krankengeld. Im Regelfall ist für Arbeitnehmer im Krankheitsfall ein Anspruch auf Krankengeld im Anschluss an die sechswöchige Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers gegeben.
Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein freiwilliges oder pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung handelt.
Der allgemeine Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 14,6 Prozent.
Ermäßigter Beitragssatz
Wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Krankengeld hat, wird der ermäßigte Beitragssatz angewendet. Dies ist der Fall bei
- unständig Beschäftigten,
- Beschäftigungsverhältnissen, die im Voraus auf weniger als zehn Wochen befristet sind,
- Heimarbeitern ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
- Beschäftigten, die eine volle Erwerbsminderungsrente, eine Altersrente oder Vorruhestandsgeld beziehen,
- Arbeitnehmer in der Ruhensphase der Altersteilzeit (Blockmodell).
Der ermäßigte Beitragssatz liegt bei 14,0 Prozent.
Kassenindividueller Zusatzbeitrag
Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie einen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser wird prozentual aus den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds berechnet.
Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung. Bei der VIACTIV liegt der Zusatzbeitrag bei 3,27 Prozent.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag
Statt eines individuellen Zusatzbeitragssatzes erhebt die Krankenkasse für bestimmte Personenkreise einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Dieser wird vom so genannten GKV-Schätzerkreis ermittelt und vom Bundesministerium für Gesundheit bekanntgegeben. Für 2025 wurde ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent ermittelt.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt für diese Beschäftigten:
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
- behinderte Menschen in Werkstätten, Einrichtungen usw., wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 SGB V maßgeblichen Mindestbetrag (2025: mtl. 749,00 Euro) nicht übersteigt,
- Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325,00 Euro im Monat,
- Teilnehmer, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes (JFDG) oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) leisten.
Darüber hinaus ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag noch für weitere Personenkreise (z.B. Bezieher von Arbeitslosengeld II) maßgebend.
Pauschalbeitrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte (ab 2025 regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt bis 556,00 Euro) führt der Arbeitgeber einen pauschalierten Beitrag in Höhe von 13 Prozent als Krankenversicherungsbeitrag ab – allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in privaten Haushalten beträgt der Beitragssatz 5 Prozent.
Entlastung für Familien mit (vielen) Kindern
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung reduziert sich ab dem zweiten Kind um jeweils 0,25 Prozent. Das gilt für jedes Kind unter 25 Jahren. 2025 beträgt der Beitragssatz ab fünf Kindern 2,6 Prozent.
Rentenversicherung
Die Beitragssätze für rentenversicherungspflichtige Beschäftigte betragen im Jahr 2025
- 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung bzw.
- 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Pauschalbeitrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Auch geringfügig entlohnte Beschäftigte sind rentenversicherungspflichtig, können sich von dieser Versicherungspflicht jedoch befreien lassen.
Unabhängig davon, ob der geringfügig entlohnte Beschäftigte hiervon Gebrauch macht, zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent des Arbeitsentgelts.
Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers 5 Prozent des Arbeitsentgelts.
Lässt der geringfügig entlohnte Beschäftigte sich nicht befreien, zahlt auch er Rentenversicherungsbeiträge. Der Beitragssatz liegt bei 3,6 Prozent (Differenz zwischen dem Arbeitgeber-Pauschalbeitrag von 15 Prozent und dem Beitragssatz zur Rentenversicherung von 18,6 Prozent).
Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung für das Kalenderjahr 2025 beträgt 2,6 Prozent.