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Wie berechnen sich die Säumniszuschläge? 

Der Säumniszuschlag beträgt 1 Prozent des rückständigen, auf 50,00 Euro nach unten abgerundeten Betrags (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV). Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist gesetzlich geregelt und liegt nicht in unserem Ermessen. In welchen Fällen Säumniszuschläge erlassen werden, haben wir unter "Können Säumniszuschläge erlassen werden?" zusammengefasst.

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