Wie berechnen sich die Säumniszuschläge?
Der Säumniszuschlag beträgt 1 Prozent des rückständigen, auf 50,00 Euro nach unten abgerundeten Betrags (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV). Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist gesetzlich geregelt und liegt nicht in unserem Ermessen.