Fast jedes Unternehmen muss sie leisten und sie ist fester Bestandteil jeder Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung. Die Künstlersozialabgabe stellt den Arbeitgeberanteil dar, der von allen Betrieben erhoben wird, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten verwerten. Dies sind insbesondere Presseagenturen, Verlage, Orchester, Galerien, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Künstleragenturen usw.
Aber auch jede Firma, die einen selbstständigen Dienstleister fürs Marketing beauftragt, ist abgabepflichtig. Wenn Sie sich von einem Webdesigner eine Internetseite erstellen lassen oder einen Fotografen für Produktfotos beauftragen, wird dadurch bereits eine Abgabe fällig.
Wovon wird die Künstlersozialabgabe berechnet?
Sie wird in Form eines Prozentsatzes von den Entgeltzahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten erhoben und liegt im Jahr 2026 bei 4,9 %. Die Mehrwertsteuer, Reise- oder Bewirtungskosten in den Rechnungen von Kreativen rechnen Sie dabei nicht mit.
Wie melden Sie die Künstlersozialabgabe?
Bei der Künstlersozialkasse (KSK) erhalten Sie einen Anmelde- und Erhebungsbogen, der die Grundlage der Prüfung für die Abgabepflicht darstellt. Diese Unterlagen reichen Sie dort bitte – sofern vorhanden – zusammen mit Kopien Ihrer Eintragungen in das Gewerbe-, Handels- oder Vereinsregister ein. Die Künstlersozialkasse prüft anhand dieser Unterlagen die Abgabepflicht und teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich mit. Den Betrag für 2026 müssen Sie dann bis zum 31. März 2026 an die Künstlersozialkasse melden.