Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge einen entsprechenden Vordruck entwickelt, in dem eine Beitragserstattung auch gemeinschaftlich beantragt werden kann. Das entsprechende Antragsformular haben wir rechts auf der Seite zum Donwload für Sie bereitgestellt. Wichtiger Hinweis: Eine Erstattung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn im Erstattungszeitraum Leistungen gewährt wurden. Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig wurden.
Möglichkeiten der Verrechnung von Beiträgen
Neben der Beitragserstattung ist – unter gewissen Voraussetzungen – auch eine Verrechnung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen möglich. Wurde nur ein Teil der ursprünglich abgeführten Beiträge zu Unrecht abgeführt, so ist eine Verrechnung zulässig, wenn der Beginn des Zeitraums, für den Beiträge zu viel gezahlt wurden, nicht länger als 24 Kalendermonate zurückliegt. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber Beiträge in voller Höhe verrechnen, wenn der Beginn des Zeitraums, für den die Beiträge irrtümlich gezahlt wurden, nicht länger als sechs Kalendermonate zurückliegt.
In diesem Fall hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zu erklären, dass
- kein Bescheid über eine Forderung eines Leistungsträgers (z. B. der Krankenkasse) vorliegt,
- seit Beginn des Erstattungszeitraums keine Leistungen gewährt wurden und
- die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge bei dem Rentenversicherungsträger nicht als freiwillige Beiträge verbleiben sollen bzw. der Arbeitnehmer für diese Zeit keine freiwilligen Beiträge nachzahlen will.
In Fällen, in denen eine Verrechnung ausgeschlossen ist, kann allerdings eine Erstattung der Beiträge beantragt werden.