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Unfallversicherung: Auch am Probetag geschützt

von Arbeitgebernewsletter | 04.09.2019
Bitte beachten Sie, dass sich die Aktualität der Inhalte immer auf das Veröffentlichungsdatum bezieht.

Wer einen Probearbeitstag verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) jetzt entschieden.

Im vorliegenden Fall wurde ein Bewerber nach dem Vorstellungsgespräch zu einem Probearbeitstag eingeladen. Eine Vergütung sollte er dafür nicht erhalten. Während dieser Probearbeit erlitt er einen Unfall. Im Streit mit der Berufsgenossenschaft ging es nun darum, ob dieser Unfall ein Arbeitsunfall war.

Die Richter argumentierten, dass der Probearbeiter nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden hat. Denn zu diesem Zeitpunkt war er noch nicht auf Dauer in den Betrieb eingegliedert. Allerdings übte er eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit aus. Denn es lag nicht nur in seinem eigenen Interesse, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Vielmehr sollte der Probearbeitstag gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen. Somit hatte er auch für ihn einen wirtschaftlichen Wert. Die Tätigkeit müsse somit ähnlich wie ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis beurteilt werden. Dementsprechend war der Bewerber gesetzlich unfallversichert (BSG – AZ: B 2 U 1/18 R).

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