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Seit 01.07.2019 in Kraft: Übergangsbereich statt Gleitzone

von Arbeitgebernewsletter | 10.07.2019
Bitte beachten Sie, dass sich die Aktualität der Inhalte immer auf das Veröffentlichungsdatum bezieht.

Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) ist zum 01.07.2019 an die Stelle der bisherigen Gleitzone ein so genannter Übergangsbereich getreten. Gleichzeitig wurde die obere Entgeltgrenze von 850,00 Euro auf 1.300,00 Euro angehoben.

Zum Hintergrund: Anders als Minijobber sind die Beschäftigen im Übergangsbereich (bis 30.06.2019: Gleitzone) sozialversicherungspflichtig; sie zahlen jedoch niedrigere Beiträge als vollbeschäftigte Arbeitnehmer. Innerhalb des Übergangsbereichs steigen die Beiträge für den Mitarbeiter Schritt für Schritt an, bis sie schließlich – bei einem monatlichen Entgelt von 1.300,00 Euro (bis 30.06.2019: 850,00 Euro) – das volle Abgabenniveau erreichen.

Ebenfalls neu in diesem Zusammenhang: Die Reduzierung der Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung führt nicht mehr zu geminderten Rentenansprüchen. Die bisherige Möglichkeit der Beschäftigten, auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags in der Rentenversicherung zur Vermeidung der damit verbundenen rentenmindernden Auswirkungen zu verzichten, ist daher zum 30.06.2019 entfallen.

Altersteilzeit: Niedrigere Beiträge möglich
Der neue Übergangsbereich gilt auch für Arbeitnehmer in Altersteilzeit. Darauf haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung verständigt. Sie ändern damit ihre Rechtsauslegung und folgen einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem letzten August (AZ: B 12 R 4/18 R).

Bisher vertraten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Auffassung, dass ein innerhalb von einer Altersteilzeitvereinbarung in der Ansparphase oder der Entsparphase fälliges Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 850,00 Euro nicht zur Anwendung der Gleitzonenregelung führt, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt vor Anwendung der Wertguthabenvereinbarung außerhalb der Gleitzone lag. Entsprechend der Auffassung des BSG kommt es jedoch nicht darauf an, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt bereits vor Beginn der Altersteilzeitvereinbarung im Übergangsbereich lag.

Rechner erleichtert Überblick
Mit unserem Beitragsrechner für den neuen Übergangsbereich können Sie die Sozialversicherungsbeiträge für monatliche Arbeitsentgelte zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro ganz bequem online berechnen.

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