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Arbeitszeiten: Umfangreiche Erfassung nötig

von Arbeitgebernewsletter | 19.06.2019
Bitte beachten Sie, dass sich die Aktualität der Inhalte immer auf das Veröffentlichungsdatum bezieht.

Innerhalb der Europäischen Union ist es notwendig, dass Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter vollständig erfassen. Sofern noch nicht geschehen, müssen die Mitgliedstaaten dazu nun entsprechende Regelungen erlassen. Diese Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Mitte Mai 2019 gefällt (AZ: C-55/18).

Im betreffenden Fall klagte eine spanische Gewerkschaft dagegen, dass es in Spanien nur vorgeschrieben ist, Überstunden zu erfassen. Dagegen ist nicht gefordert, die eigentliche Arbeitszeit zu dokumentieren. Allerdings, so die Argumentation, könne man etwa Überstunden nur mit einem System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit richtig ermitteln.

Hierzu hat der EuGH nun entschieden, dass alle EU-Staaten ein System einrichten müssen, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Die Richter begründeten dies unter anderem damit, dass es nur so möglich sei, die Einhaltung der Höchstarbeitszeit zu gewährleisten. Gleiches gelte auch in Bezug auf die erforderlichen Ruhezeiten.

Auch in Deutschland ist es aktuell nicht vorgeschrieben, alle Arbeitszeiten zu erfassen. Ausnahmen gelten aber etwa rund um Minijobs sowie in einigen Branchen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit. Dementsprechend bleibt es nun abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber dieses Urteil umsetzen wird.

 

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