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Arbeit auf Abruf: Kein Minijob ohne Arbeitszeitvereinbarung

von Arbeitgebernewsletter | 19.06.2019
Bitte beachten Sie, dass sich die Aktualität der Inhalte immer auf das Veröffentlichungsdatum bezieht.

Wer 450-Euro-Kräfte auf Abruf beschäftigt, sollte mit ihnen eine konkrete Arbeitszeit vereinbaren. Andernfalls kann es passieren, dass die Beschäftigung nicht mehr versicherungsfrei ist. Auf diese Besonderheit weisen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in einem aktuellen Besprechungsergebnis hin.

Man spricht von „Arbeit auf Abruf“, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung je nach Arbeitsanfall zu erbringen hat. Diese Definition von „Arbeit auf Abruf“ findet sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Da Minijobber grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte haben, gilt dies auch für die Regelungen rund um die „Arbeit auf Abruf“.

In der Regel vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeit auf Abruf eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit. Machen sie das nicht, gilt zum Schutz des Arbeitnehmers eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart. Diese Regelung ist nicht wirklich neu; allerdings wurde die Grenze zum 01.01.2019 durch den Gesetzgeber von 10 auf die genannten 20 Stunden angehoben. Und damit bleibt dann kein Raum mehr für einen Minijob, da sich die fiktive Arbeitszeit voll auf die Sozialversicherung auswirkt.

Hintergrund: Bei fiktiven 20 Wochenstunden und einer Vergütung in Höhe des allgemeinen Mindestlohns (9,19 Euro pro Stunde) kommen bereits rund 800 Euro pro Monat zusammen. Damit läge die Vergütung über der Entgeltgrenze von 450 Euro und die Beschäftigung wäre nicht mehr als Minijob versicherungsfrei. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die Arbeitszeit tatsächlich abgerufen oder vergütet wird.

Fragen?
Weitere Informationen zur „Arbeit auf Abruf“ gibt es beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales – montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004.

 

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