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Sachbezugswerte

Auch Sachbezüge stellen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Hierzu zählen vor allem die freie Verpflegung, Unterkunft und Wohnung. Die für die Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Werte sind in der Sachbezugsverordnung festgelegt. Die aktuellen Werte finden Sie hier im Überblick.

In den folgenden Tabellen finden Sie die für das Kalenderjahr 2026 maßgeblichen Sachbezugswerte für freie Verpflegung und freie Unterkunft:

Freie Verpflegung

Personenkreis Frühstück Mittagessen Abendessen
Verpflegung insgesamt
volljährige Arbeitnehmer 71,00 (2,37) 137,00 (4,57) 137,00 (4,57) 345,00 (11,50)
Jugendliche/Auszubildende 71,00 (2,37) 137,00 (4,57) 137,00 (4,57) 345,00 (11,50)
Volljährige Familienangehörige 71,00 (2,37) 137,00 (4,57) 137,00 (4,57) 345,00 (11,50)
Familienangehörige vor Vollendung
des 18. Lebensjahres
56,80 (1,90) 109,60 (3,66) 109,60 (3,66) 276,00 (9,20)
Familienangehörige vor Vollendung
des 14. Lebensjahres
28,40 (0,95) 54,80 (1,83) 54,80 (1,83) 138,00 (4,60)
Familienangehörige vor Vollendung
des 7. Lebensjahres
21,30 (0,71) 41,10 (1,37) 41,10 (1,37) 103,50 (3,45)

Alle Angaben in Euro/Monat (ktgl.).

Freie Unterkunft

Sachverhalt Volljährige Arbeitnehmer   Jugendliche/Auszubildende  
Unterkunft belegt mit Unterkunft allgemein Unterbringung in Arbeitgeberhaushalt bzw. Gemeinschaftsunterkunft* Unterkunft allgemein Unterbringung in Arbeitgeberhaushalt bzw. Gemeinschaftsunterkunft
einem Beschäftigten 285,00 (9,50) 242,25 (8,07) 242,25 (8,07) 199,50 (6,65)
zwei Beschäftigten 171,00 (5,70) 128,25 (4,27) 128,25 (4,27) 85,60 (2,85)
drei  Beschäftigten 142,50 (4,75) 99,75 (3,32)  99,75 (3,32) 57,00 (1,90)
mehr als drei Beschäftigten 114,00 (3,80) 71,25 (2,37) 71,25 (2,37) 28,50 (0,95)

Alle Angaben in Euro/Monat (ktgl.)

Erhält ein Arbeitnehmer also freie Unterkunft (belegt nur mit ihm) und freie Verpflegung, ist der Wert im Jahr 2026 mit monatlich 630,00 € (285,00 € + 345,00 €) anzusetzen. Dieser Betrag erhöht das Steuer- und das SV-Brutto.

*Eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sowohl in die Wohnungs- als auch in die Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird. Wird dagegen ausschließlich die Unterkunft zur Verfügung gestellt, liegt keine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt vor. In diesen Fällen ist der ungekürzte Unterkunftswert anzusetzen. Eine Gemeinschaftsunterkunft stellen z. B. Lehrlingswohnheime, Schwesternwohnheime, Kasernen usw. dar. In Gemeinschaftsunterkünften werden typischerweise die sanitären Anlagen (Wasch- bzw. Duschräume, Toiletten) und ggf. Gemeinschaftsküche bzw. Kantine gemeinsam genutzt.

Freie Wohnung

Für eine freie Wohnung ist in der Sachbezugsverordnung kein fester Wert vorgegeben. Deshalb ist hier grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis anzusetzen. Eine Wohnung ist im Gegensatz zur Unterkunft eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind. Danach stellt z.B. ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, während bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche lediglich eine Unterkunft vorliegt. Wird mehreren Arbeitnehmern eine Wohnung zur gemeinsamen Nutzung (Wohngemeinschaft) zur Verfügung gestellt, liegt insoweit nicht eine freie Wohnung, sondern lediglich eine freie Unterkunft vor.

Ist die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden, kann im Jahr 2026 die Wohnung mit 5,01 EUR monatlich je Quadratmeter bzw. bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 4,10 EUR monatlich je Quadratmeter bewertet werden.