Zudem muss bei einer Neueinstellung festgelegt werden, in welchem Aufgabenbereich der neue Mitarbeiter eingesetzt wird und welche Verantwortung ihm zugeteilt wird.
Wenn Sie neue Mitarbeiter einstellen, dann müssen Sie diese bei der Sozialversicherung anmelden. Dies machen Sie über Ihre Betriebsnummer, die von der Bundesagentur für Arbeit vergeben wird. Zusätzlich schließen Sie einen Arbeitsvertrag mit Ihrem neuen Mitarbeiter. Dort regeln Sie alles zum Beschäftigungsverhältnis, wie zum Beispiel Vergütung, Arbeitszeiten und Urlaub.
Versicherungspflicht klären
Bevor Sie einen neuen Beschäftigten einstellen, müssen Sie zuvor die Versicherungspflicht klären. In den meisten Fällen ist ein Mitarbeiter versicherungspflichtig, wenn er gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist und gegenüber seinem Arbeitgeber seine Aufgaben erfüllt. Dabei entscheidet sich auch, ob Beiträge zur Pflege- Renten-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind. Nach der Neueinstellung haben Sie zwei Wochen Zeit, den Beschäftigten bei einer Krankenkasse anzumelden. Die gesetzliche Krankenkasse kann jeder Beschäftigte selbst auswählen.
Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Bei einer Neueinstellung müssen Sie ebenfalls die Jahresarbeitsentgeldgrenze (kurz auch JAE-Grenze) berücksichtigen, da das jährliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten für die Beurteilung seiner Krankenversicherungspflicht maßgebend ist. Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung endet für Arbeitnehmer, wenn ihr Jahresarbeitsentgelt die JAE-Grenze übersteigt. Sie haben dann die Möglichkeit, sich in der privaten Krankenversicherung mit einer Krankheitskostenvollversicherung zu versichern. Damit Sie als Arbeitgeber die richtige Meldung zur Sozialversicherung vornehmen, sollten Sie folglich bei jeder Neueinstellung (sowie zu jedem Jahreswechsel) prüfen, ob das jährliche Arbeitsentgelt Ihres Mitarbeiters die JAE-Grenze überschreitet.
Abgaben
Jeder Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, bestimmte Abgaben zu leisten. Dazu gehören die Lohnsteuer, die Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag. Diese Sozialversicherungsbeiträge zahlen Sie an das Finanzamt. Bei nicht gezahlten Beiträgen haften Sie als Arbeitgeber.