In den folgenden Tabellen finden Sie die für das Kalenderjahr 2024 maßgeblichen Sachbezugswerte für freie Verpflegung und freie Unterkunft:
Freie Verpflegung
Personenkreis |
Frühstück |
Mittagessen |
Abendessen
|
Verpflegung insgesamt |
volljährige Arbeitnehmer |
65,00 (2,17) |
124,00 (4,13) |
124,00 (4,13) |
313,00 (10,43) |
Jugendliche/Auszubildende |
65,00 (2,17) |
124,00 (4,13) |
124,00 (4,13) |
313,00 (10,43) |
Volljährige Familienangehörige |
65,00 (2,17) |
124,00 (4,13) |
124,00 (4,13) |
313,00 (10,43) |
Familienangehörige vor Vollendung
des 18. Lebensjahres |
52,00 (1,74) |
99,20 (3,30) |
99,20 (3,30) |
250,40 (8,34) |
Familienangehörige vor Vollendung
des 14. Lebensjahres |
26,00 (0,87) |
49,60 (1,65) |
49,60 (1,65) |
125,20 (4,17) |
Familienangehörige vor Vollendung
des 7. Lebensjahres |
19,50 (0,65) |
37,20 (1,24) |
37,20 (1,24) |
93,90 (3,13) |
Alle Angaben in Euro/Monat (ktgl.).
Freie Unterkunft
Sachverhalt |
Volljährige Arbeitnehmer |
|
Jugendliche/Auszubildende |
|
Unterkunft belegt mit |
Unterkunft allgemein |
Unterbringung in Arbeitgeberhaushalt bzw. Gemeinschaftsunterkunft* |
Unterkunft allgemein |
Unterbringung in Arbeitgeberhaushalt bzw. Gemeinschaftsunterkunft |
einem Beschäftigten |
278,00 (9,27) |
236,30 (7,88) |
236,30 (7,88) |
194,60 (6,49) |
zwei Beschäftigten |
166,80 (5,56) |
125,10 (4,17) |
125,10 (4,17) |
83,40 (2,78) |
drei Beschäftigten |
139,00 (4,63) |
97,30 (3,24) |
97,30 (3,24) |
55,60 (1,85) |
mehr als drei Beschäftigten |
111,20 (3,71) |
69,50 (2,32) |
69,50 (2,32) |
27,80 (0,93) |
Alle Angaben in Euro/Monat (ktgl.)
Erhält ein Arbeitnehmer also freie Unterkunft (belegt nur mit ihm) und freie Verpflegung, ist der Wert im Jahr 2024 mit monatlich 591,00 € (278,00 € + 313,00 €) anzusetzen. Dieser Betrag erhöht das Steuer- und das SV-Brutto.
*Eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sowohl in die Wohnungs- als auch in die Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird. Wird dagegen ausschließlich die Unterkunft zur Verfügung gestellt, liegt keine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt vor. In diesen Fällen ist der ungekürzte Unterkunftswert anzusetzen. Eine Gemeinschaftsunterkunft stellen z. B. Lehrlingswohnheime, Schwesternwohnheime, Kasernen usw. dar. In Gemeinschaftsunterkünften werden typischerweise die sanitären Anlagen (Wasch- bzw. Duschräume, Toiletten) und ggf. Gemeinschaftsküche bzw. Kantine gemeinsam genutzt.
Freie Wohnung
Für eine freie Wohnung ist in der Sachbezugsverordnung kein fester Wert vorgegeben. Deshalb ist hier grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis anzusetzen. Eine Wohnung ist im Gegensatz zur Unterkunft eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind. Danach stellt z.B. ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, während bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche lediglich eine Unterkunft vorliegt. Wird mehreren Arbeitnehmern eine Wohnung zur gemeinsamen Nutzung (Wohngemeinschaft) zur Verfügung gestellt, liegt insoweit nicht eine freie Wohnung, sondern lediglich eine freie Unterkunft vor.
Ist die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden, kann im Jahr 2024 die Wohnung mit 4,89 EUR monatlich je Quadratmeter bzw. bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 4,00 EUR monatlich je Quadratmeter bewertet werden.