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Altersteilzeitarbeit: Anspruch auch während Kurzarbeit

Group 11 1 min Lesezeit   |   17.05.2021

Bitte beachten Sie, dass sich die Aktualität der Inhalte immer auf das Veröffentlichungsdatum bezieht.

Group 20

Autor

VIACTIV
VIACTIV Krankenkasse

Altersteilzeitarbeit: Anspruch auch während Kurzarbeit

Group 11 1 min Lesezeit   |   17.05.2021

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VIACTIV Krankenkasse
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VIACTIV

Altersteilzeitarbeit besteht auch während Kurzarbeit weiter, wenn neben dem laufenden Arbeitsentgelt die Aufstockungsleistungen gezahlt werden, also Aufstockungsbeträge und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge im Sinne des Altersteilzeitgesetzes. Ob in der Kurzarbeit noch tatsächlich gearbeitet wird, ist unerheblich. Hierüber informiert die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer Pressemitteilung.

Freistellung und unbezahlter Urlaub

Werden das Arbeitsentgelt und die zusätzlichen Arbeitgeberleistungen weiterhin gezahlt, wirkt sich eine vorübergehende Freistellung nicht negativ auf die Altersteilzeitarbeit aus. Arbeitnehmer müssen aber dienstbereit bleiben und eine Tätigkeit wieder aufnehmen, wenn der vorübergehende betriebsbedingte Anlass weggefallen ist. Während eines unbezahlten Urlaubs liegt keine Altersteilzeit mehr vor, da der Urlaub sie unterbricht.

Behördlich angeordnete Quarantäne

Wurde für Beschäftigte eine Quarantäne angeordnet, handelt es sich um vorübergehende Freistellungen. Sie werden wie betriebsbedingte Freistellungen bewertet. Zahlt das Unternehmen das Arbeitsentgelt, die Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge weiter, gilt die Altersteilzeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht als unterbrochen. Dies trifft in den ersten sechs Wochen der Quarantäne auch dann zu, wenn das Arbeitsentgelt als Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gezahlt und dem Arbeitgeber anschließend von der zuständigen Entschädigungsbehörde erstattet wird.

Zur Pressemitteilung

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