Kontakt
Telefon
Chat
Wir freuen uns auf Ihren Anruf
0800 222 12 11 24/7 rund um die Uhr, kostenlos aus allen dt. Netzen Anrufen
Wir sind gerne für Sie da.
DIREKT KONTAKT AUFNEHMEN Geht hier ganz leicht. Worauf warten Sie noch? Chat starten Zur Datenschutzerklärung

Solidaritätszuschlag: Weitgehende Abschaffung geplant

von Arbeitgebernewsletter | 04.09.2019
Bitte beachten Sie, dass sich die Aktualität der Inhalte immer auf das Veröffentlichungsdatum bezieht.

Ab dem Jahr 2021 soll der Solidaritätszuschlag weitgehend abgeschafft werden. Vollständig befreit würden damit dann rund 90 Prozent der Zahlenden, weitere 6,5 Prozent wären teilweise befreit. Dies geht aus einem Gesetzentwurf hervor, den die Bundesregierung jetzt auf den Weg gebracht hat.

Der Solidaritätszuschlag wird aktuell in Höhe von 5,5 Prozent der Körperschaft- oder Einkommensteuer erhoben. Dabei gilt eine Freigrenze von zurzeit 972 Euro bei der Einzel- bzw. 1.944 Euro bei der Zusammenveranlagung. Diese Freigrenze soll nun auf 16.956 Euro bzw. 33.912 Euro (Einzel- bzw. Zusammenveranlagung) angehoben werden. Bis zu einer entsprechenden Steuerlast fiele der Solidaritätszuschlag damit weg.

An diese Freigrenze schließt sich die sogenannte Milderungszone an. Sie verhindert, dass sofort auf den vollen Steuerbetrag Solidaritätszuschlag erhoben wird. Die Möglichkeit zur Milderung ergibt sich rechnerisch. Aufgrund von geänderten Parametern würde diese dann ebenfalls ausgeweitet. Konkret müsste bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 96.409 Euro (Einzelveranlagung) nur ein verminderter Solidaritätszuschlag gezahlt werden. Für Verheiratete ergäbe sich der doppelte Wert (192.818 Euro).

Zum Gesetzentwurf

Kontakt
Telefon
Chat
Wir freuen uns auf Ihren Anruf
0800 222 12 11 24/7 rund um die Uhr, kostenlos aus allen dt. Netzen Anrufen
Wir sind gerne für Sie da.
DIREKT KONTAKT AUFNEHMEN Geht hier ganz leicht. Worauf warten Sie noch? Chat starten Zur Datenschutzerklärung