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Ferienjobs: Jugendarbeitsschutz beachten

von Arbeitgebernewsletter | 10.07.2019
Bitte beachten Sie, dass sich die Aktualität der Inhalte immer auf das Veröffentlichungsdatum bezieht.

Häufig möchten Schüler die Sommerferien nutzen, um ihr Taschengeld aufzubessern. Da ohnehin viele Mitarbeiter im Urlaub sind, kommt den Betrieben diese Unterstützung gelegen. Doch für die Beschäftigung der Youngster gelten Einschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz greift bei der Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Es unterscheidet zwischen Jugendlichen (15 bis 17 Jahre) und Kindern (jünger als 15 Jahre). Die Vorschriften für Kinder gelten auch für Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht (je nach Bundesland 9 bzw. 10 Schuljahre) unterliegen.

Kinder dürfen neben dem Unterricht grundsätzlich nicht arbeiten. Ausnahmen gelten, wenn sie bereits mindestens 13 Jahre alt sind. Dann können sie, sofern es die Eltern erlauben, an maximal fünf Tagen die Woche eine leichte und für Kinder geeignete Beschäftigung ausüben – allerdings nur an zwei Stunden pro Tag (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben drei Stunden). Diese Regelungen gelten auch für Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind. Sie haben aber dazu noch die Möglichkeit, während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr (20 Arbeitstage) einer Beschäftigung nachzugehen.

Für Kinder, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, sind außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses leichte und für sie geeignete Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich (35 Stunden wöchentlich) erlaubt. Haben Jugendliche die Schulpflicht erfüllt, ist mehr drin: Dann kommen bis zu acht Stunden täglich (40 Stunden wöchentlich) in Frage.

Außerdem: Für Kinder gilt ein Arbeitszeitkorridor von 8 bis 18 Uhr; zudem ist die Zeit vor und während der Schule tabu. Bei bestimmten Veranstaltungen gibt es allerdings Spielräume für Ausnahmegenehmigungen. Für Jugendliche reicht die erlaubte Spanne von 6 bis 20 Uhr. Außerhalb dieser Zeit dürfen sie nur in Ausnahmefällen arbeiten. Das Gesetz nennt hier konkret die Gastronomie (6 bis 22 Uhr), mehrschichtige Betriebe (6 bis 23 Uhr), die Landwirtschaft (5 bis 21 Uhr) sowie Bäcker-/Konditorbetriebe (5 bis 20 Uhr bzw. über 17 Jahre: 4 bis 20 Uhr). Darüber hinaus gibt es spezielle Ausnahmen, etwa wenn durch die Verlängerung bis 21 Uhr unnötige Wartezeiten vermieden werden können.

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