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Essenszuschüsse: Neue Bewertungsregeln veröffentlicht

von Arbeitgebernewsletter | 17.04.2019
Bitte beachten Sie, dass sich die Aktualität der Inhalte immer auf das Veröffentlichungsdatum bezieht.

Gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Essenszuschüsse, so können diese steuerbegünstigt sein. Erläuterungen dazu gibt das Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder. Dieses Schreiben wurde kürzlich in einer neuen Version veröffentlicht.

Haben Arbeitnehmer einen vertraglich vereinbarten Anspruch auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, ist als Arbeitsentgelt nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass

a) tatsächlich (arbeits-)täglich eine Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) durch den Arbeitnehmer erworben wird. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt sind,
b) für jede Mahlzeit lediglich ein Zuschuss arbeitstäglich (ohne Krankheitstage, Urlaubstage und – vorbehaltlich Buchstabe e) – Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit ausübt) beansprucht werden kann,
c) der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt,
d) der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt und
e) der Zuschuss nicht von Arbeitnehmern innerhalb der ersten drei Monate einer Auswärtstätigkeit beansprucht werden kann.

Wichtig: Der Arbeitgeber muss diese Voraussetzungen nachweisen können.

Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen auch dann mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn sie an Arbeitnehmer geleistet werden, die ihre Tätigkeit in einem Home Office verrichten oder nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, auch wenn die betriebliche Arbeitszeitregelung keine entsprechenden Ruhepausen vorsieht.

Zum Schreiben des BMF

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