Personen unter 27 Jahre, die ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr absolvieren, können das künftig in Teilzeit tun: Der Bundesrat hat den entsprechenden Beschluss des Bundestags gebilligt.
Voraussetzung: Wichtige persönliche Gründe
Bislang sind unter 27-Jährige, die aus persönlichen Gründen keinen Dienst in Vollzeit absolvieren können, praktisch von der Teilnahme an einem Freiwilligendienst ausgeschlossen. Dies betrifft vor allem Personen mit familiären erzieherischen oder pflegerischen Verpflichtungen sowie Menschen mit einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung oder anderen schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen.
Durch entsprechende Änderungen des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) und des Jugendfreiwilligendienstgesetzes (JFDG) werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit der Ableistung eines Teilzeit-Jugendfreiwilligendienstes beziehungsweise eines Teilzeit-Bundesfreiwilligendienstes für junge Menschen vor Vollendung des 27. Lebensjahres geschaffen.
Die Voraussetzungen werden beispielsweise dadurch erfüllt, dass Freiwilligendienstleistende ein eigenes Kind oder einen nahen Angehörigen zu betreuen haben, körperlich schwer beeinträchtigt sind oder vergleichbare schwerwiegende Gründe vorliegen.
Im Einzelfall kann die Voraussetzung auch durch die Teilnahme an arbeitsmarktneutralen Bildungs- oder Qualifizierungsangeboten oder an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt sein. Bedingung ist aber in allen Fällen das Einverständnis aller am Dienstverhältnis Beteiligten.
Verkündung und Inkrafttreten
Das Gesetz wird am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.