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Pflegeversicherung: Kinderzahl entscheidend

Group 11 1 min Lesezeit   |   28.06.2023

Bitte beachten Sie, dass sich die Aktualität der Inhalte immer auf das Veröffentlichungsdatum bezieht.

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Autor

VIACTIV Krankenkasse
Beitragssatz zur Pflegeversicherung_1000x1000_V2 | VIACTIV Krankenkasse

Pflegeversicherung: Kinderzahl entscheidend

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Ab dem 01.07.2023 ist es für Arbeitgeber wichtig zu wissen, wie viele Kinder unter 25 Jahren ihre Arbeitnehmer haben. Die Angabe bildet die Basis für ggf. greifende geringere Beiträge zur Pflegeversicherung. Hintergrund ist die kürzlich verabschiedete Pflegereform, die zu diesem Zeitpunkt Veränderungen in der Beitragsberechung mitbringt.

Mit der Pflegereform sollen Eltern in der Zeit der Kindererziehung beitragsrechtlich günstiger gestellt werden. Daher wurde festgelegt, dass sich ihr Beitragsanteil reduziert, während sie mehr als ein Kind haben, welches noch keine 25 Jahre alt ist. Konkret beträgt die Minderung 0,25 Prozentpunkte pro 2. bis 5. Kind. Bei mehr Kindern erfolgt dann jedoch keine weitere Kürzung. Damit Arbeitgeber die neuen Regelungen rechtzeitig umsetzen können, benötigen sie vom Arbeitnehmer den Nachweis der berücksichtigungsfähigen Kinder - es sei denn, die Angaben sind bereits bekannt. Personen, die ihre Beiträge selbst an die Pflegekasse entrichten (sog. Selbstzahler), weisen die Kinder gegenüber der Pflegekasse nach. Auch neu: Kinderlose müssen ab einem Alter von 23 Jahren einen pauschalen Zuschlag von 0,6 % entrichten. Bis 30.06.2023 wurden insoweit nur 0,25 % fällig.

Insgesamt wurden per Gesetz die Beiträge zur Pflegeversicherung ab 01.07.2023 auf 3,4 % angehoben (bisher 3,05 %). Mit Ausnahme von Sachsen, hier tragen Arbeitnehmer 2,2 % und Arbeitgeber 1,2 %, verteilt sich dieser Beitrag grundsätzlich zu gleichen Teilen auf die Arbeitnehmer und Arbeitgeber (jeweils 1,7 %). Egal ob Beitragsminderung für Eltern oder Beitragszuschlag für Kinderlose: der Arbeitgeberbeitragsanteil bleibt stets unverändert.

Übrigens: Der höhere Beitrag zur Pflegeversicherung hat momentan noch keinen Einfluss auf die sonstigen Beitragsberechnungsgrundlagen von Arbeitsentgelten im Übergangsbereich (520,00 bis 2000,00 Euro). Der insoweit maßgebliche Faktor F, bei dessen Bestimmung unter anderem die Beitragssätze zur Sozialversicherung einfließen, gilt für das gesamte Jahr 2023 unverändert fort.

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