Innerhalb welcher Fristen müssen Meldungen abgegeben werden?
Grundsätzlich müssen die Meldungen spätenstens mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgen. Je nach der Art der Meldung gibt es unterschiedliche Meldefristen:
| Meldetatbestand | Frist |
| Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Anmeldung) |
sechs Wochen nach Beginn |
| Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses in einem in §28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 SGB IV genannten Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig (Sofortmeldung) |
Tag der Beschäftigungsaufnahme |
| Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Abmeldung) |
sechs Wochen nach Ende |
| Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses | sechs Wochen nach Eintritt |
| Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat (Unterbrechungsmeldung) |
zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats |
| Jahresmeldung | 15. Februar |
| Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt | zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt oder bei gesonderter Meldung sechs Wochen nach der Zahlung |
| Meldung bei Änderung der Beitragsgruppe oder des Personengruppenschlüssels, bei einem Krankenkassenwechsel und der Betriebsstätte (West/Ost) | sechs Wochen nach Änderung |
| Stornierung | unverzüglich |