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Innerhalb welcher Fristen müssen Meldungen abgegeben werden?

Grundsätzlich müssen die Meldungen spätenstens mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgen. Je nach der Art der Meldung gibt es unterschiedliche Meldefristen:

Meldetatbestand Frist
Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
(Anmeldung)
sechs Wochen nach Beginn
Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses in einem in §28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 SGB IV genannten Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig
(Sofortmeldung)
Tag der Beschäftigungsaufnahme
Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
(Abmeldung)
sechs Wochen nach Ende
Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses sechs Wochen nach Eintritt
Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat
(Unterbrechungsmeldung)
zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats
Jahresmeldung 15. Februar
Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt oder bei gesonderter Meldung sechs Wochen nach der Zahlung
Meldung bei Änderung der Beitragsgruppe oder des Personengruppenschlüssels, bei einem Krankenkassenwechsel und der Betriebsstätte (West/Ost) sechs Wochen nach Änderung
Stornierung unverzüglich
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