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Elektronische AU-Bescheinigung

Digital statt Papier – die eAU

Wenn Ihre Mitarbeitenden krank sind und nicht arbeiten können, müssen sie Sie als Arbeitgeber sofort informieren. Daran hat sich nichts geändert. Neu ist, dass Sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in Papierform mehr bekommen. Denn seit dem 1. Januar 2023 läuft dieser Prozess digital ab.

Die Arztpraxis übermittelt die AU-Daten direkt an die zuständige Krankenkasse. Sie als Arbeitgeber erhalten diese anschließend elektronisch. Dazu müssen Sie nur eine entsprechende Datenanfrage stellen. Das geht ganz einfach und ist deutlich schneller. Denn Sie müssen weder auf die Post warten noch etwas abheften.

  • Schnell, effizient und umweltschonend
  • Alle relevanten AU-Daten auf einen Blick

Digitales Abrufverfahren

Seit dem 1. Januar 2023 gilt: Ihre Mitarbeitenden müssen Sie weiterhin sofort informieren, wenn sie krank sind und ausfallen. Allerdings müssen sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in Papierform mehr bei Ihnen einreichen. Die AU-Daten stellen wir Ihnen stattdessen digital zur Verfügung.

Wichtig: Wir übermitteln die Daten nicht automatisch. Sie können sie bei uns abrufen, nachdem sich eine Person krankgemeldet hat. Wir empfehlen Ihnen, nach der Krankmeldung mindestens fünf Tage mit Ihrer Abfrage zu warten. Gut zu wissen: Als Arbeitgeber sind Sie erst ab dem dritten Krankheitstag verpflichtet, die AU-Bescheinigung einzufordern.

So läuft das Verfahren ab

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Krankmeldung

Unser Versicherter bzw. unsere Versicherte meldet sich bei Ihnen krank.

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AU-Anfrage

Sie fragen an einem der darauffolgenden Tage über Ihre Software die entsprechenden AU-Daten bei uns an.

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Datenübermittlung

Wir übermitteln Ihnen die angefragten Daten, sobald uns diese vorliegen.

Was Sie als Arbeitgeber wissen und beachten sollten

Software-Update

Um das elektronische AU-Verfahren zu nutzen, benötigen Sie ein aktuelles Update Ihrer Lohnabrechnungssoftware. Falls Sie dies noch nicht haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Softwareanbieter.

Anforderung der AU-Daten

Sie müssen jede elektronische AU-Bescheinigung, sowohl Erst- als auch Folgebescheinigung, separat anfordern.

  • Bei Erstbescheinigungen geben Sie bitte den ersten Tag der Abwesenheit an.
  • Bei Folgebescheinigungen den Tag nach dem Ende der vorherigen Bescheinigung.

Grundsätzlich gilt: Sie können AU-Daten für alle Zeiträume anfordern, in denen ein Beschäftigungsverhältnis besteht oder bestand. Ein regelmäßiger oder automatisierter Abruf ist jedoch nicht zulässig.

Geringfügig Beschäftigte

Das Verfahren gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Auch hier dokumentieren wir die AU-Daten und übermitteln sie auf Anfrage an Sie.

Daten, die noch nicht vorliegen

Sollten die AU-Daten zu Ihrer Anfrage noch nicht bei uns eingegangen sein, erhalten Sie eine Zwischennachricht. Ihre Anfrage bleibt dann 14 Tage aktiv. Innerhalb dieses Zeitraums senden wir Ihnen die Daten automatisch zu, sobald sie verfügbar sind.