Digitales Abrufverfahren
Seit dem 1. Januar 2023 gilt: Ihre Mitarbeitenden müssen Sie weiterhin sofort informieren, wenn sie krank sind und ausfallen. Allerdings müssen sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in Papierform mehr bei Ihnen einreichen. Die AU-Daten stellen wir Ihnen stattdessen digital zur Verfügung.
Wichtig: Wir übermitteln die Daten nicht automatisch. Sie können sie bei uns abrufen, nachdem sich eine Person krankgemeldet hat. Wir empfehlen Ihnen, nach der Krankmeldung mindestens fünf Tage mit Ihrer Abfrage zu warten. Gut zu wissen: Als Arbeitgeber sind Sie erst ab dem dritten Krankheitstag verpflichtet, die AU-Bescheinigung einzufordern.