Das geplante Jahressteuergesetz 2020 bringt viele Änderungen im Steuerrecht mit sich. Unter anderem soll hier klargestellt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind.
In diesem Sinne werden Zusatzleistungen nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Dies soll unabhängig davon gelten, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist, und bereits auf Lohnzahlungszeiträume ab 2020 Anwendung finden.
Stand der Gesetzgebung
Der Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2020 befindet sich nach wie vor in der parlamentarischen Beratung. Der Bundesrat könnte dem Gesetz allerdings noch in seiner letzten Sitzung in diesem Jahr – am 18.12.2020 – die Zustimmung erteilen.