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Brexit – Was gilt ab 2021?

Group 11 2 min Lesezeit   |   13.10.2020

Bitte beachten Sie, dass sich die Aktualität der Inhalte immer auf das Veröffentlichungsdatum bezieht.

Group 20

Autor

VIACTIV
Viactiv Krankenkasse_brexit Entsendung | VIACTIV Krankenkasse

Brexit – Was gilt ab 2021?

Group 11 2 min Lesezeit   |   13.10.2020

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VIACTIV

Entsendungen von und nach Großbritannien – ein Thema, dass uns nun (unter dem Stichwort „Brexit“) bereits seit mehreren Jahren beschäftigt. Aktuell ist nach wie vor offen, wie die zukünftigen Beziehungen der EU zum Vereinigten Königreich für neue Sachverhalte ab dem 01.01.2021 aussehen werden.

Keine Verlängerung der Übergangsphase

Der genannte Übergangszeitraum hätte verlängert werden können, wenn die beteiligten Parteien vor dem 01.07.2020 eine entsprechende Vereinbarung getroffen hätten. Das Vereinigte Königreich hat diese Frist jedoch verstreichen lassen und ist daher ab dem 01.01.2021 nicht mehr Teil des Binnenmarkts und der Zollunion.

Bestehende Sachverhalte

Mit dem Fortbestand des bisherigen Rechts ist allerdings auch zum Jahreswechsel 2020/2021 noch nicht endgültig Schluss. Ein Beispiel hierzu: Gilt für eine Person das deutsche Recht, während sie im Vereinigten Königreich eine Erwerbstätigkeit ausübt (z. B. weil sie dorthin entsandt wurde), so sind – solange die Situation ununterbrochen fortbesteht – auch über den 31.12.2020 hinaus die deutschen Rechtsvorschriften anwendbar. Somit kann z. B. bei einer Entsendung in das Vereinigte Königreich, die spätestens am 31.12.2020 beginnt, eine A1-Bescheinigung für maximal 24 Monate – also bis max. zum 30.12.2022 – ausgestellt werden, wenn auch die sonstigen Entsendevoraussetzungen erfüllt sind.

Neue Sachverhalte

Für neue Sachverhalte, die vor dem 01.01.2021 keinerlei grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich hatten, finden die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit keine Anwendung mehr.
Derzeit ist noch offen, wie sich die Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich nach der Übergangsphase gestalten werden. Ob das in der Vergangenheit oft ins Spiel gebrachte Abkommen von 1960 wieder auflebt, ist fraglich. Zumindest in Großbritannien wäre dafür wohl ein eigenständiger Rechtsakt erforderlich, so Experten. Im Zweifelsfall läuft es also möglicherweise auf einen abkommenslosen Status hinaus. Die Folgen wären etwa Doppelversicherungen, also Versicherungs- und Beitragspflicht in beiden Ländern.
Ob es jedoch hierzu kommt, bleibt abzuwarten. Betroffene Arbeitgeber können sich unter www.dvka.de informieren. Dort wird es zu gegebener Zeit Informationen zur rechtlichen Einschätzung der Situation ab 2021 geben.

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