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Beschäftigung von Künstlern: Abgabepflicht beachten!

Group 11 2 min Lesezeit   |   11.03.2020

Bitte beachten Sie, dass sich die Aktualität der Inhalte immer auf das Veröffentlichungsdatum bezieht.

Group 20

Autor

VIACTIV
Krankenkasse_Künstlersozialverischerung | VIACTIV Krankenkasse

Beschäftigung von Künstlern: Abgabepflicht beachten!

Group 11 2 min Lesezeit   |   11.03.2020

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VIACTIV

Ob Sie Texte und Bilder für Ihre Firmenbroschüre beauftragen oder Musiker fürs Unternehmensfest: Wenn Sie für Ihr Unternehmen freischaffende Kreative engagieren, werden unter Umständen Zahlungen an die Künstlersozialkasse (KSK) fällig – die so genannte Künstlersozialabgabe.

Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?

Abgabepflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind alle Unternehmen, die durch den Einsatz ihrer Organisation, besonderer Strukturen oder speziellen „Know-hows“ den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen. Hierzu gehören auch Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben, wenn sie regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Zudem enthält das KSVG eine so genannte Generalklausel. Danach sind zur Künstlersozialabgabe auch die Unternehmen verpflichtet, die zwar nicht zu den typischen Verwertern von Kunst und Publizistik gehören, die aber sonst für Zwecke ihres Unternehmens nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Werke und Leistungen nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielen wollen. Dies gilt vor allem für Unternehmen, die Design-Leistungen verwerten.

Welche Entgelte sind beitragspflichtig?

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe in Höhe von zurzeit 4,2 % sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Entgelt im Sinne des KSVG ist alles, was der Unternehmer aufwenden muss, um das künstlerische/publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Ob es sich bei den Aufwendungen beispielsweise um Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Ankaufpreise, Zahlungen aus Kommissionsgeschäften, Sachleistungen, Ausfallhonorare, freiwillige Leistungen zu Lebensversicherungen oder zu Pensionskassen oder andere Formen der Bezahlung handelt, ist unerheblich.

Regelmäßige Prüfung durch Rentenversicherung

Wichtig zu wissen: Im Rahmen der mindestens alle vier Jahre stattfindenden Arbeitgeberprüfungen durch die Rentenversicherung wird auch die Künstlersozialabgabe mit geprüft. Wurde die Abgabe nicht oder nicht vollständig abgeführt, kann diese bis zu fünf Jahre nachgefordert werden. Zudem stellt die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Grund genug, das Thema ernst zu nehmen und sich einen Überblick über die wichtigsten Regelungen zu verschaffen. Andernfalls kann es schnell teuer werden.

 

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