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BEG III: Änderungen im Steuerrecht

Group 11 1 min Lesezeit   |   26.11.2019

Bitte beachten Sie, dass sich die Aktualität der Inhalte immer auf das Veröffentlichungsdatum bezieht.

Group 20

Autor

mkattner
Viactiv-Krankenkasse-Steuer-Recht | VIACTIV Krankenkasse

BEG III: Änderungen im Steuerrecht

Group 11 1 min Lesezeit   |   26.11.2019

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mkattner

Am 24.10.2019 hat der Bundestag den „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz – BEG III)“ verabschiedet. Auch im Steuerrecht sind einige Neuerungen geplant. Die nachfolgend beschriebenen Änderungen sollen 2020 in Kraft treten.

Gruppenunfallversicherung

Der Arbeitgeber kann die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer je Arbeitnehmer 100,00 Euro (bislang: 62,00 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Wird der Durchschnittsbetrag von künftig 100,00 Euro überschritten, ist der gesamte Betrag bei den versicherten Arbeitnehmern steuerpflichtig.

Betriebliche Gesundheitsförderung

Der Steuerfreibetrag für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung soll von bislang 500,00 Euro auf 600,00 Euro je Arbeitnehmer angehoben werden. Der Betrag kann Mitarbeitern gewährt werden, die etwa an anerkannten Bewegungs- oder Ernährungsprogrammen teilnehmen. Nicht dazu gehören Beiträge für Sportvereine oder z.B. Fitnessstudios.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent des Arbeitslohns ist bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern derzeit nur zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 72,00 Euro nicht übersteigt. Dieser Höchstbetrag soll auf 120,00 Euro angehoben werden. Gleichzeitig soll auch der maximale Stundenlohn für die Pauschalierung angehoben werden – von 12,00 auf 15,00 Euro.

Kleinunternehmergrenze

Grundsätzlich unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland ausführt, der Umsatzsteuer. Nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern jedoch nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500,00 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000,00 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Der Grenzwert für den Vorjahresumsatz soll nun von 17.500,00 auf 22.000,00 Euro angehoben werden.

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