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Beiträge: Weihnachtsgeld richtig abrechnen

von Arbeitgebernewsletter | 04.12.2019
Bitte beachten Sie, dass sich die Aktualität der Inhalte immer auf das Veröffentlichungsdatum bezieht.

Zum Jahresende wird in vielen Betrieben Weihnachtsgeld gezahlt. Doch gerade dann, wenn einmal wesentlich mehr verdient wird als sonst, sind auch die Abzüge entsprechend höher. Wir zeigen, wie sich eine solche Sonderzahlung auswirkt.

Im Gegensatz zum laufenden Arbeitsentgelt werden Einmalzahlungen – und dazu gehört auch das Weihnachtsgeld – grundsätzlich dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie gezahlt werden.

Beitragsbemessungsgrenze beachten
Die Obergrenze für die Beiträge bildet die Beitragsbemessungsgrenze. In der Kranken- und Pflegeversicherung liegt diese aktuell bei 4.537,50 Euro im Monat. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt ein Betrag von 6.700 Euro (West) bzw. 6.150 Euro (Ost).

Wird die Beitragsbemessungsgrenze bereits durch das laufende monatliche Entgelt erreicht, bleibt das Weihnachtsgeld beitragsfrei. Anders sieht es aus, wenn das laufende Entgelt niedriger ausfällt. Die Einmalzahlung unterliegt nur dann (anteilig) der Beitragspflicht, soweit das bisher erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen nicht erreicht.

Liegt das laufende Entgelt zusammen mit dem Weihnachtsgeld unter den genannten Beitragsbemessungsgrenzen, ist die Einmalzahlung voll beitragspflichtig.

Übergangsbereich
Für Arbeitnehmer mit einem Entgelt im Übergangsbereich (450,01 bis 1.300 Euro) fallen nur reduzierte Arbeitnehmerbeitragsanteile an. Dies gilt dann nicht, wenn das laufende Entgelt zusammen mit dem Weihnachtsgeld 1.300 Euro übersteigt. In diesem Fall sind die Beiträge nach den allgemeinen Regelungen zu berechnen. Das heißt, der Beitragsberechnung ist das tatsächliche Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen und der Beitrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach den für den jeweiligen Versicherungszweig geltenden Bestimmungen zu tragen.

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